Verpflichtungserklärung

§ 68 AufenthG: "Haftung für den Lebensunterhalt"

Die Verpflichtung umfasst auch die Ausreisekosten (§§ 66,67 AufenthG)

Die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist sowohl durch natürliche als auch durch juristische Personen möglich. Dabei wird die finanzielle Leisungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers geprüft. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Als Einkommensnachweise sind die Lohnabrechnungen (bei Arbeitnehmern) bzw. die Einnahmeüberschussrechnung (bei Selbständigen) der letzten 3 Monate und der Personalausweis bzw. Pass vorzulegen. Als gesicherte Nachweise gelten NICHT die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder eines einfachen Sparbuches. Weiterhin benötigt die Ausländerbehörde die Daten des Eingeladenen, also Personalien, Adresse, Passdaten. Es können nur Einzelpersonen (nicht z.B. ein Ehepaar) als Einlader/Verpflichtungsgeber auftreten. Nur das Einkommen des einzelnen Verpflichtungsgebers ist Gegenstand der Bonitätsprüfung und damit maßgeblich. 

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Weitere Informationen

Zuständige Dienststelle
Gesetzliche Grundlagen
Entstehende Kosten

Die Gebühr für die Verpflichtungserklärung beträgt 29 Euro.

 

Notwendige Unterlagen
  • Bei Nicht-Selbständigen: Einkommensnachweise (z.B. Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen) der letzten 3 Monate, Personalausweis/Pass

  • Bei Selbständigen: Einnahme-Überschuss-Rechnung der letzten 3 Monate, bzw. letzter Steuerbescheid, Personalausweis/Pass

  • Personal- und Passdaten des Verpflichtungsnehmers (Name, Adresse, PassNr., Ausstellungsdatum und -ort, Gültigkeitsdauer)

Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers
Sonstiges

Zur Beachtung:

Die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist nur persönlich möglich. Der Gastgeber muss persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen, da der auszufüllende Vordruck von ihm selbst unterschrieben werden muss und dies direkt vom Amt beglaubigt wird. Es ist nicht möglich, einen Bevollmächtigten dafür zu schicken.