Abwassergebühren

Die Stadt Passau erhebt für die Einleitung von Abwasser in die städt. Kanalisation Einleitungsgebühren.

Seit dem 01.01.2011 werden in der Stadt Passau die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren getrennt nach dem gesplitteten Maßstab erhoben. 

Schmutzwassergebühren

Die Schmutzwassergebühren bemessen sich nach der anfallenden Schmutzwassermenge und werden in der Regel von der Stadtwerke Passau GmbH zusammen mit den sonstigen Versorgungsleistungen (Wasser, Strom, Gas) erhoben (§ 11 BGS-EWS/FES).

Rückerstattung von Schmutzwassergebühren

Die Schmutzwassergebühr wird von der Stadtwerke Passau GmbH erhoben. Eine mögliche Rückerstattung der Gebühr erfolgt durch die Stadt Passau.

Die Schmutzwassermenge ergibt sich aus der Frischwassermenge, die aus öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen und sonstigen Eigenförderungsanlagen (Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen, etc.) bezogen wird und dem sonst vergleichbar hierzu zugeführten Wasser (z. B. Grund- und Sickerwasser aus Bauwasserhaltungen und Grundwassersanierungen), abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen.

Ein solcher Abzug kann in folgenden Fällen vorgenommen werden:

Haltung von Großvieh in landwirtschaftlichen Betrieben

Für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit gilt eine Wassermenge von 15 m³ als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Ein entsprechender Nachweis (z. B.  der Tierseuchenkasse) ist dem Antrag beizufügen.

Befüllung eines Pools

Für die Befüllung eines Pools aus dem Leitungsnetz der Stadtwerke Passau GmbH kann eine Erstattung vorgenommen werden, solange das bezogene Frischwasser nicht als Abwasser dem städtischen Kanal zugeführt wurde. Das bei der Entleerung des Schwimmbeckens entstandene Abwasser ist ausschließlich auf Grünflächen versickert. Ausschlaggebend ist dabei die Größe/Volumen des Pools.

Nebenwasserzähler

Ein Abzug kann vorgenommen werden, sobald neben dem Hauptwasserzähler der Stadtwerke Passau GmbH ein privater Nebenwasserzähler geführt wird, welcher die auf dem Grundstück verwendete Frischwassermenge zur Bewässerung der Grünflächen misst. Das über den Nebenwasserzähler entnommene Frischwasser wurde ausschließlich zur Gartenbewässerung verwendet, es erfolgte somit keine Einleitung in den städtischen Kanal.

Der Nebenwasserzähler aus Metall muss nachweislich geeicht und fest in einem Innenraum installiert werden. Ein solcher Wasserzähler ist beispielsweise im Baumarkt auf eigene Kosten erhältlich und kann selbstständig eingebaut werden. Die Zählernummer ist der Stadt Passau mitzuteilen.

Defekte im Wasserversorgungssystem

Wurde ein Teil des über den Wasserzähler der Stadtwerke Passau GmbH entnommene Frischwasser aufgrund eines Defekts ohne Verunreinigung in den städtischen Kanal eingeleitet, kann eine teilweise Erstattung der Schmutzwassergebühren erfolgen. Ist ein Teil des über den Wasserzähler der Stadtwerke Passau GmbH entnommene Frischwasser aufgrund eines Defekts im Untergrund oder auf anderen Flächen versickert, wird eine vollständige Erstattung der Schmutzwassergebühren vorgenommen.

Individuell

Eine individuelle Erstattung kann vorgenommen werden, wenn sichergestellt ist, das dass über den Wasserzähler der Stadtwerke Passau GmbH entnommene Frischwasser nicht in den städtischen Kanal eingeleitet wurde, sondern zu anderen nachweisbaren Zwecken verwendet worden ist.

 

Die Erstattung ist bei der Stadt Passau durch jeweiligen Antrag schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids der Stadtwerke Passau GmbH (Jahresverbrauchsabrechnung) zu beantragen. Wird die Erstattung erstmals oder für einen Defekt im Wasserversorgungssystem beantragt, kann der Antrag bis zum Ablauf des folgenden Abrechnungszeitraums gestellt werden.

Niederschlagswassergebühren

Die Niederschlagswassergebühren bemessen sich nach der Größe und der Art der versiegelten Flächen und werden von der Stadt in einem gesonderten Bescheid festgesetzt (§§ 11 u. 12 BGS-EWS/FES). Als Versiegelungsfläche gilt der bebaute und der befestigte Teil des Grundstücks, von dem aus Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführt wird, multipliziert mit dem in der Anlage 1 der Satzung festgelegten Faktor.

Erläuterungen zu den Versiegelungsflächen

Als Versiegelungsfläche ist der bebaute, überbaute und befestigte Teil der Grundstücksfläche anzusehen, von dem aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet wird oder abfließt (angeschlossene Grundstücke). Hierbei wird zwischen Dachflächen und Bodenversiegelungsflächen unterschieden. Die Versiegelungsarten werden hinsichtlich der Einleitungsfläche unterschiedlich bewertet.

 

Dachflächen (bebaute oder überbaute Grundstücksflächen):

Hierzu zählen alle Grundflächen der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sowie die durch Dachüberstände (einschließlich Regenrinne), Vordächer und sonstige Überdachungen überbauten Flächen. Veranlagt werden davon 90% der Gesamtfläche, da grundsätzlich ein pauschaler Abzug von 10% für zurückgehaltenes Niederschlagswasser (z. B. durch Regentonnen) berücksichtigt wird.

Eine Besonderheit stellen Gründächer dar. Hierbei ist die Schichtstärke der Begrünung ausschlaggebend. Ist Ihr Dach begrünt, geben Sie die Schichtstärke auf dem Erfassungsbogen bitte in cm an. Es gelten folgende Abzugswerte:

Schichtstärke Abzug in % Veranlagung in %

10 cm – 19 cm

16,67 83
20 cm – 29 cm 33,34 67
30 cm – 39 cm 50,01 50
40 cm – 49 cm 66,68 33
50 cm – 59 cm 83,35 17
ab 60 cm 100 0

 

Bodenversiegelungsflächen (befestigte Grundstücksfläche):

Hierzu zählen alle Flächen, deren Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann. Es wird zwischen vollbefestigten und teilweise befestigten Flächen unterschieden.

Vollversiegelte Flächen sind fugenlose Versiegelungsflächen wie z. B. Asphalt, Beton, Teer, Pflaster mit Fugenverguss oder andere wasserundurchlässige Materialien. Veranlagt werden davon 90 % der Gesamtfläche, da ein pauschaler Abzug von 10 % für eine Versickerung an den Randbereichen berücksichtigt wird.

Teilversiegelte Flächen sind auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen (z. B. Pflasterungen jeglicher Art, Platten, Verbundsteine, gilt auch für ÖKO-Pflaster). Veranlagt werden davon 50 % der Gesamtfläche, da ein pauschaler Abzug von 50 % für die Fugenversickerung berücksichtigt wird.

Unversiegelte Flächen sind insbesondere Rasen- und Vegetationsfläche, Schotter- und Schlackenböden, Rollkies, Split und Rasengittersteine soweit eine Versickerungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gegeben ist. Diese Flächen brauchen nicht im Erfassungsbogen eingezeichnet werden.

Tragen Sie alle Flächenwerte im Erfassungsbogen bitte in ihrer tatsächlichen Größe ein. Der jeweilige prozentuale Abzug wird von der Stadt Passau vorgenommen.

 

Zisternen:

Zisternen werden ab einem Fassungsvermögen von 1 m³ anerkannt. Es wird zwischen Zisternen ohne Überlauf in den Kanal und Zisternen mit Überlauf in den Kanal unterschieden.

Wird das Niederschlagswasser von versiegelten Flächen in eine Zisterne eingeleitet, die keinen Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage besitzt, werden diese Flächen unabhängig von der Größe der Zisterne von der gebührenrelevanten Fläche in Abzug gebracht.

Wird das Niederschlagswasser von versiegelten Flächen in eine Zisterne eingeleitet, die einen Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage besitzt, werden je m³ Rückhaltevolumen 30 m² der gebührenrelevanten Fläche in Abzug gebracht.

 

Ergänzende Hinweise:

Regentonnen werden nicht gesondert berücksichtigt. Das Auffangen von Niederschlagswasser in beweglichen Regentonnen unabhängig von Größe und Anzahl wird pauschal mit den 10 % Abzug bei der Veranlagung der Dachflächen abgegolten.

Besteht eine Eigentümergemeinschaft, von der ein Verwalter bestellt wurde, so erhält der Verwalter den „Erfassungsbogen Versiegelungsflächen“. Bei Teileigentümern ohne bestellten Verwalter erhält nur ein Teileigentümer als Stellvertreter der Eigentümergemeinschaft einen „Erfassungsbogen Versiegelungsflächen“. Sollte von der Eigentümergemeinschaft ein Verwalter bestimmt werden, bitten wir um Übersendung des gültigen Verwaltervertrages. Bei der späteren Gebührenveranlagung wird jedem Teileigentümer sein Gebührenanteil gemäß seinem Miteigentumsanteil gesondert per Bescheid in Rechnung gestellt.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Passau (BGS-EWS/FES). 

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