Abwassergebühren
Die Stadt Passau erhebt für die Einleitung von Abwasser in die städt. Kanalisation Einleitungsgebühren.
Seit dem 01.01.2011 werden in der Stadt Passau die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren getrennt nach dem gesplitteten Maßstab erhoben.
Schmutzwassergebühren
Die Schmutzwassergebühren bemessen sich nach der anfallenden Schmutzwassermenge und werden in der Regel von der Stadtwerke Passau GmbH zusammen mit den sonstigen Versorgungsleistungen (Wasser, Strom, Gas) erhoben (§ 11 BGS-EWS/FES).
Die Schmutzwassergebühr wird von der Stadtwerke Passau GmbH als Dienstleister der Stadt Passau erhoben. Eine mögliche Rückerstattung der Gebühr erfolgt durch die Stadt Passau.
Die Schmutzwassermenge ergibt sich aus der Frischwassermenge, die aus öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen und sonstigen Eigenförderungsanlagen (Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen, etc.) bezogen wird und dem sonst vergleichbar hierzu zugeführten Wasser (z. B. Grund- und Sickerwasser aus Bauwasserhaltungen und Grundwassersanierungen), abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen.
Ein solcher Abzug kann in folgenden Fällen vorgenommen werden:
Haltung von Großvieh in landwirtschaftlichen Betrieben
Für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit gilt eine Wassermenge von 15 m³ als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Ein entsprechender Nachweis (z. B. Bescheid der Tierseuchenkasse) ist dem Antrag beizufügen.
Der Abzug ist insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 48 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30. Juni mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde.
Nebenwasserzähler
Eine Erstattung kann vorgenommen werden, sobald neben dem Hauptwasserzähler der Stadtwerke Passau GmbH ein privater Nebenwasserzähler geführt wird, welcher die auf dem Grundstück verwendete Frischwassermenge zur Bewässerung der Grünflächen misst. Das hierfür bezogene Frischwasser ist ausschließlich auf Grünflächen versickert, es erfolgte somit keine Einleitung in den städtischen Kanal.
Wird über den Nebenwasserzähler eine Poolbefüllung vorgenommen, ist auf dem Antrag zu vermerken, ob das dafür bezogene Frischwasser bei der Entleerung des Schwimmbeckens in den städtischen Kanal eingeleitet wurde, oder auf Grünflächen versickert ist. Auf dieser Grundlage kann eine Erstattung für die Poolbefüllung erfolgen.
Die pauschale Erstattung anhand der Füllmenge erfolgt ab dem Veranlagungsjahr 2026 nicht mehr. Der Einbau eines Nebenwasserzählers ist Voraussetzung für die Erstattung.
Der Nebenwasserzähler muss nachweislich geeicht und auf eigene Kosten fest in einem Innenraum installiert werden. Ein Nachweis über den ordnungsgemäßen Einbau ist der Stadt Passau in Form eines Fotos des Nebenwasserzählers (Zählernummer und Eichdatum/Eichfrist klar erkennbar) mitzuteilen.
Defekte im Wasserversorgungssystem
Ist ein Teil des über den Wasserzähler der Stadtwerke Passau GmbH entnommene Frischwasser aufgrund eines Defekts im Erdreich oder auf anderen Flächen (z. B. in einer Wand) versickert, kann eine Erstattung der Schmutzwassergebühren vorgenommen werden. Ein Nachweis kann beispielsweise in Form eines Leckortungsberichts, eines Fotos der defekten Stelle oder einer Reparaturrechnung erfolgen.
Individuell
Eine individuelle Erstattung kann vorgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass das über den Wasserzähler der Stadtwerke Passau GmbH entnommene Frischwasser nicht in den städtischen Kanal eingeleitet wurde, sondern zu anderen nachweisbaren Zwecken verwendet worden ist.
Die Erstattung ist bei der Stadt Passau durch den jeweiligen Antrag schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids der Stadtwerke Passau GmbH (Jahresverbrauchsabrechnung) zu beantragen. Wird die Erstattung erstmals oder für einen Defekt im Wasserversorgungssystem beantragt, kann der Antrag bis zum Ablauf des folgenden Abrechnungszeitraums gestellt werden.
Der Gebührenbescheid der Stadtwerke Passau GmbH (Jahresverbrauchsabrechnung) ist in jedem Fall dem Antrag beizufügen.
Niederschlagswassergebühren
Die Niederschlagswassergebühren bemessen sich nach der Größe und der Art der versiegelten Flächen und werden von der Stadt in einem gesonderten Bescheid festgesetzt (§§ 11 u. 12 BGS-EWS/FES). Als Versiegelungsfläche gilt der bebaute und der befestigte Teil des Grundstücks, von dem aus Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführt wird, multipliziert mit dem in der Anlage 1 der Satzung festgelegten Faktor.
Als Versiegelungsfläche ist der bebaute, überbaute und befestigte Teil der Grundstücksfläche anzusehen, von dem aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet wird oder abfließt (angeschlossene Grundstücke). Hierbei wird zwischen Dachflächen und Bodenversiegelungsflächen unterschieden. Die Versiegelungsarten werden hinsichtlich der Einleitungsfläche unterschiedlich bewertet.
Dachflächen (bebaute oder überbaute Grundstücksflächen):
Hierzu zählen alle Grundflächen der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sowie die durch Dachüberstände (einschließlich Regenrinne), Vordächer und sonstige Überdachungen überbauten Flächen. Veranlagt werden davon 90% der Gesamtfläche, da grundsätzlich ein pauschaler Abzug von 10% für zurückgehaltenes Niederschlagswasser (z. B. durch Regentonnen) berücksichtigt wird.
Eine Besonderheit stellen Gründächer dar. Hierbei ist die Schichtstärke der Begrünung ausschlaggebend. Ist Ihr Dach begrünt, geben Sie die Schichtstärke auf dem Erfassungsbogen bitte in cm an. Es gelten folgende Abzugswerte:
| Schichtstärke | Abzug in % | Veranlagung in % |
|---|---|---|
10 cm – 19 cm | 16,67 | 83 |
| 20 cm – 29 cm | 33,34 | 67 |
| 30 cm – 39 cm | 50,01 | 50 |
| 40 cm – 49 cm | 66,68 | 33 |
| 50 cm – 59 cm | 83,35 | 17 |
| ab 60 cm | 100 | 0 |
Bodenversiegelungsflächen (befestigte Grundstücksfläche):
Hierzu zählen alle Flächen, deren Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann. Es wird zwischen vollbefestigten und teilweise befestigten Flächen unterschieden.
Vollversiegelte Flächen sind fugenlose Versiegelungsflächen wie z. B. Asphalt, Beton, Teer, Pflaster mit Fugenverguss oder andere wasserundurchlässige Materialien. Veranlagt werden davon 90 % der Gesamtfläche, da ein pauschaler Abzug von 10 % für eine Versickerung an den Randbereichen berücksichtigt wird.
Teilversiegelte Flächen sind auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen (z. B. Pflasterungen jeglicher Art, Platten, Verbundsteine, gilt auch für ÖKO-Pflaster). Veranlagt werden davon 50 % der Gesamtfläche, da ein pauschaler Abzug von 50 % für die Fugenversickerung berücksichtigt wird.
Unversiegelte Flächen sind insbesondere Rasen- und Vegetationsfläche, Schotter- und Schlackenböden, Rollkies, Split und Rasengittersteine soweit eine Versickerungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gegeben ist. Diese Flächen brauchen nicht im Erfassungsbogen eingezeichnet werden.
Tragen Sie alle Flächenwerte im Erfassungsbogen bitte in ihrer tatsächlichen Größe ein. Der jeweilige prozentuale Abzug wird von der Stadt Passau vorgenommen.
Zisternen:
Zisternen werden ab einem Fassungsvermögen von 1 m³ anerkannt. Es wird zwischen Zisternen ohne Überlauf in den Kanal und Zisternen mit Überlauf in den Kanal unterschieden.
Wird das Niederschlagswasser von versiegelten Flächen in eine Zisterne eingeleitet, die keinen Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage besitzt, werden diese Flächen unabhängig von der Größe der Zisterne von der gebührenrelevanten Fläche in Abzug gebracht.
Wird das Niederschlagswasser von versiegelten Flächen in eine Zisterne eingeleitet, die einen Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage besitzt, werden je m³ Rückhaltevolumen 30 m² der gebührenrelevanten Fläche in Abzug gebracht.
Ergänzende Hinweise:
Regentonnen werden nicht gesondert berücksichtigt. Das Auffangen von Niederschlagswasser in beweglichen Regentonnen unabhängig von Größe und Anzahl wird pauschal mit den 10 % Abzug bei der Veranlagung der Dachflächen abgegolten.
Besteht eine Eigentümergemeinschaft, von der ein Verwalter bestellt wurde, so erhält der Verwalter den „Erfassungsbogen Versiegelungsflächen“. Bei Teileigentümern ohne bestellten Verwalter erhält nur ein Teileigentümer als Stellvertreter der Eigentümergemeinschaft einen „Erfassungsbogen Versiegelungsflächen“. Sollte von der Eigentümergemeinschaft ein Verwalter bestimmt werden, bitten wir um Übersendung des gültigen Verwaltervertrages. Bei der späteren Gebührenveranlagung wird jedem Teileigentümer sein Gebührenanteil gemäß seinem Miteigentumsanteil gesondert per Bescheid in Rechnung gestellt.
Weitere Informationen entnehmen Sie der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Passau (BGS-EWS/FES).
| Für Sie zuständig | Telefon | Telefax | Zimmer | Kontaktaufnahme |
|---|---|---|---|---|
Schmutzwassergebühren | +49851 396-212 | +49851 396-365 | Neues Rathaus 212 | E-Mail senden |
Niederschlagswassergebühren | +49851 396-478 | +49851 396-365 | Neues Rathaus 212 | E-Mail senden |
