Grundsteuer
Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Bei der Grundsteuer wird das Grundvermögen (Grund und Boden einschließlich Gebäude -Grundsteuer B-, land- und forstwirtschaftliche Betriebe -Grundsteuer A-) nach seinem Ertrag bzw. Wert besteuert.
Die Höhe der Grundsteuer wird in einem 3-stufigen Verfahren ermittelt. In den ersten beiden Schritten wird von der Bewertungsstelle des Finanzamts der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag ermittelt. Die Stadt Passau setzt dann die Höhe der jährlichen Grundsteuer fest. Die Grundsteuer ist in der Regel in 4 Raten zur Mitte des jeweiligen Kalendervierteljahres fällig (15.02. / 15.05. / 15.08. / 15.11.).
Bei Neubauten, Umbauten oder Abriss von Gebäuden ist zunächst der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt fortzuschreiben. Erst danach ergeht von der Stadt Passau ein neuer Grundsteuerbescheid. Gleiches gilt, wenn ein bestehendes Grundstück oder eine Wohnung verkauft wird. Zu beachten ist, dass sämtliche Fortschreibungen immer nur zum 01.01. des Folgejahres durchgeführt werden. D. h. bei einem Verkauf von Grundstücken oder Wohnungen ist der Alteigentümer noch für das ganze Jahr steuerpflichtig, in dem der Verkauf (Lastenübergang) erfolgt ist.
Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Die Übergangsfrist zur Neuregelung endet am 31. Dezember 2024.
Grundlage für Grundsteuerberechnung zum 01.01.2025 ist der Messbescheid vom Finanzamt Passau (der mit den Angaben des Steuerpflichtigen vom Finanzamt berechnet wurde) und der jeweilige Hebesatz der Stadt Passau.
Der Stadtrat der Stadt Passau hat am 02.12.2024 die Satzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B beschlossen.
Hebesätze
Grundsteuer A: 300 %
Grundsteuer B: 375 %
Die tatsächliche Höhe der jeweils zu zahlenden Grundsteuer geht aus dem Grundsteuerbescheid hervor. Diese werden Mitte Januar 2025 versandt.
Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, den Versand der Bescheide abzuwarten.
Die Flächen für den Grund und Boden oder das Gebäude wurden falsch berechnet. Was kann ich tun?
Überprüfen Sie zunächst die zugrundeliegenden Daten in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt. Wenn Sie Fehler feststellen, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Trotz eines Einspruchs bzw. Widerspruchs müssen Sie die von der Stadt festgesetzte Grundsteuer zunächst bezahlen. Falls Ihr Widerspruch erfolgreich ist, erhalten Sie die zu viel gezahlten Beträge zurück.
Warum bekomme ich drei Bescheide?
Das Finanzamt ist für die Ermittlung des Grundsteueräquivalenzbetrages und des Grundsteuermessbetrags zuständig und erstellt jeweils einen Bescheid.
Die Stadt Passau erstellt auf dieser Grundlage dann den Grundsteuerbescheid.
Wann muss die Grundsteuer bezahlt werden?
Die Grundsteuer muss jährlich bezahlt werden. Ab einem Betrag von 30,00 € wird sie vierteljährlich jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann sie auch jährlich in einer Zahlung zum 1. Juli bezahlt werden.
Wie wird die Grundsteuer künftig berechnet?
Die neue Grundsteuer gilt seit dem 01.01.2025. Für die Berechnung ist gemäß der bayerischen Regelung nur noch die Größe des Grundstücks und des Gebäudes maßgeblich, unabhängig von der Lage oder dem Wert des Grundstücks, Jede Gemeinde legt einen individuellen Hebesatz fest. Dieser wird mit dem vom Finanzamt festgestellten Messbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich dann die Grundsteuer.
Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht anhand eines Beispiels, wie die Grundsteuer seit dem neuen Jahr berechnet wird.
Angenommene Werte für ein Einfamilienhaus:
- Grundstücksfläche 600 m²
- Wohnfläche 160 m²
- Hebesatz Stadt Passau 375 %
Warum gibt es eine Grundsteuerreform?
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer in der bisherigen Form gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt und daher verfassungswidrig ist. Daraufhin hat der Bund in Zusammenarbeit mit den Ländern, ein neues System entwickelt und eine Reform der Grundsteuer durchgeführt. Mit der Neuregelung haben die Länder die Möglichkeit erhalten, mittels Landesgesetz vom Bundesgesetz abzuweichen. Der Freistaat Bayern hat davon Gebrauch gemacht. Die nachfolgenden Ausführungen gelten deshalb nur für Grundstücke und Gebäude, welche sich in Bayern befinden.
Bei Unklarheiten können Sie sich an folgende Stellen wenden:
- Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, der die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt darstellt, ist ausschließlich das Finanzamt Passau zuständig:
Tel.: 0851 5040 oder unter der Informations-Hotline zur Grundsteuer: 089 30700077 - Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid: per Mail: steuerstelle@passau.de oder telefonisch: 0851 396 501
- Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung (per E-Mail oder telefonisch) möglich
- Weitere Informationen: www.grundsteuer.bayern.de oder https://grundsteuerreform.de
Für Sie zuständig | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Grundsteuer | +49851 396-501 | +49851 396-365 | 323 | E-Mail senden |
Weitere Informationen
Zuständige Dienststelle
Satzungen
Formulare
Gesetzliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen:
aktuelle Hebesätze in der Stadt Passau:
- Grundsteuer A: Hebesatz 300 % (für land- u. forstwirtsch. Betriebe)
- Grundsteuer B: Hebesatz 375 %
Sie werden jährlich in der Haushaltssatzung der Stadt Passau festgesetzt.