Bekanntmachungen
Vollzug der Wassergesetze; Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser aus dem Wohngebiet „Am Gaißaweg II“ in einen namenlosen Wiesengraben zur Donau unter Zwischenschaltung eines Regenrückhaltebeckens
hier: Öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Erlaubnisbescheides vom 15.12.2024
Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Bekanntmachung
Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Bürgerinnen und Bürger haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, einzelnen regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Folgenden Datenübermittlungen können widersprochen werden:
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personal-management der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG in Verbin-dung mit § 58c Abs. 1 Soldatengesetz widersprechen. - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religions-gesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 2 und 3 BMG widersprechen. - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 und 5 BMG widersprechen. - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 2 und 5 BMG widersprechen. - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 3 und 5 BMG widersprechen.
Der Antrag bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
Die Eintragung von Übermittlungssperren ist kostenlos.
Bürgerinnen und Bürger können mit persönlicher Vorsprache die Übermittlungssperre(n) unter Vorlage eines Ausweisdokuments im Bürgerbüro der Stadt Passau (Bürgerbüro Rathaus, Rathausplatz 2 oder Bürgerbüro Passavia, Vornholzstraße 40) eintragen lassen.
Weiterhin kann über das Bürgerserviceportal die Eintragung der Übermittlungssperre im Bürgerserviceportal der Stadt Passau beantragt werden.
Abgegebene Fundgegenstände
Folgende Gegenstände wurden in den letzten zwei Monaten in der Stadt Passau abgegeben:
Die Eigentümer werden aufgefordert ihre Rechte in der angegebenen Meldefrist im Fundamt der Stadt Passau
Zimmer 107, Rathausplatz 2 (Eingang Schrottgasse), 94032 Passau
Telefon: 0851/396-144, Email: fundamt@passau.de
geltend zu machen.
Nach Ablauf der Meldefrist wird über die Fundsache anderweitig verfügt.