Gestaltungsleitfaden Innenstadt
für die Möblierung von Außenflächen für Gastronomie und Handel
1. Freisitze/ Möblierung:
- Bei Freisitzen sind nur Tische und Stühle in Holz oder Metall (ohne Werbeaufdruck) zulässig. Hochwertige Kunststoffkonstruktionen (Stühle und Tische) können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie mit den Zielen vereinbar sind. Tische sind möglichst klein zu halten. Bänke sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Pflanzkübel sind zulässig, soweit sie in der Sondernutzungsfläche eine untergeordnete Rolle spielen und keine Einfriedung darstellen.
- Sämtliche Möblierungen sind bei Saisonende oder wenn sie länger als vier Wochen nicht genutzt werden von der Freisitzfläche vollständig abzuräumen.
- Podeste, jegliche Einfriedungen (Zäune, Pflanzkübel, etc.), elektrische Beleuchtung, Auslegung mit Teppichen oder anderen Bodenbelägen, Überdachen mit Planen sowie das Aufstellen von Schank- oder Verkaufstheken sind unzulässig.
- Bei Einzelhandelsgeschäften ist je volle 2 m Ladenfront maximal eine Warenpräsentation oder eine vorgenannte Möblierung entlang der Fassade bis zu einer Tiefe von höchstens 1,50 m zulässig. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung, wird je angefangene 2 m eine Jahresgebühr festgesetzt.
- Warenpräsentationen müssen sich in Bezug auf die Geschäftsfassade gestalterisch unterordnen.
- Warenpräsentationen sind in ansprechender Gestaltung mit Verzicht auf grelle Farbgebung und ohne Werbeaufdrucke (Fremdwerbung) auszuführen.
Bildquelle: Andreas Moosbauer
2. Sonnenschutz:
- In der Außengastronomie sind zur Beschattung Sonnenschirme, die auch als Regenschutz dienen, zulässig. Großflächenschirme (4x4 m) sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Bespannung hat in Textilmaterial mit hellen und gedeckten Farbtönen, ohne Werbeaufdruck, zu erfolgen. Ausnahmsweise ist im Volant der Aufdruck des Cafés/Lokals erlaubt, wenn mehrere Betriebe aneinandergereiht sind.
- Für erforderliche Verankerungen im Boden (Bodenhülsen) ist die Zustimmung der Dienststelle Straßen- und Brückenbau der Stadt Passau einzuholen (Tel. +49 851 396-473).
3. Werbung:
- Je Laden- bzw. Gastronomieeinheit sind max. 2 Plakatständer (,,Kundenstopper“) DIN A1 zulässig.
- Der Werbeständer ist nur aus Metall oder Holz zulässig und darf keine Fremdwerbung erhalten.
- Dreieckständer sind unzulässig.
- Für die Zulässigkeit einer beantragten Sondernutzung sind immer auch die Umgebung, Örtlichkeit und Platzverhältnisse zu beurteilen. Ausnahmen können nur in Abstimmung mit der Dienststelle Stadtgestaltung zugelassen werden.
Bildquelle: Hajo Dietz
4. Vorrang für Flächennutzung ohne Konsumzwang:
- Die nicht kommerzielle Nutzung von Freiflächen im öffentlichen Raum hat Vorrang gegenüber anderen Nutzungen.
- Zum Antrag auf Sondernutzung sind folgende Angaben erforderlich:
- Lage und Abmessungen der Sondernutzungsfläche
- Nutzung als Außengastronomie oder für Warenpräsentationen
- Werden Sonnenschirme aufgestellt, so ist ebenfalls die Anzahl, Größe und Farbe anzugeben.
- Genaue Beschreibung jeglichen sonstigen Mobiliars, Warenpräsentation, etc. - evtl. durch Vorlage von Zeichnungen oder Prospekten
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