Erdaufschlüsse
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, sind gemäß § 49 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) grundsätzlich mindestens einen Monat vor Beginn bei der Stadt Passau als zuständige Kreisverwaltungsbehörde (untere Wasserrechtsbehörde) anzuzeigen.
Erdaufschlüsse, auch ohne Einwirkung auf das Grundwasser, sind auch geologische Untersuchungen im Sinne des § 3 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) und nach § 8 Geo-lDG i. V. m. § 51h der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) gegenüber dem Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) anzeigepflichtig.
Zur Anzeige von Bohrungen nach § 49 WHG sowie § 8 GeolDG nutzen Sie bitte das Portal „TANGO“ des LfU:
- Übersichtsseite mit weiteren Informationen zu TANGO: https://www.lfu.bayern.de/geologie/geoldg/tango/index.htm
- Direktzugriff auf die Anzeige- und Übermittlungsplattform TANGO: https://geologiedatengesetz.lfu.bayern.de/
Für den Zugang zu TANGO benötigen Sie zur Authentifizierung
- als Privatpersonen eine BundID
- als Unternehmen ein “Mein Unternehmenskonto” auf der Basis von Elster.
Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Stadt Passau als zuständige Kreisverwaltungsbehörde die Zulässigkeit bestätigt hat oder die gesetzliche Monatsfrist ohne eine entgegenstehende Anordnung abgelaufen ist. Soweit Grundwasser aufgeschlossen, beeinflusst oder entnommen werden soll, kann zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die Bohranzeige ersetzt eine solche Erlaubnis nicht.
Über TANGO können derzeit ausschließlich Anzeigen nach dem Wasserhaushaltsgesetz/Bayerischen Wassergesetz und dem Geologiedatengesetz gestellt werden. Anträge auf eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung sind weiterhin direkt bei der Stadt Passau (untere Wasserrechtsbehörde) einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass die Ergebnisse spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten über die Plattform TANGO zu übermitteln sind, sofern im Rahmen der Bohrfreigabe keine kürzeren Fristen festgelegt wurden.
Bohrungen mit einer Tiefe von mehr als 100 Metern sind zusätzlich mit dem zuständigen Bergamt abzustimmen. Bei Abweichungen vom angezeigten Bohrprogramm, unerwarteten Grundwasserverhältnissen oder sonstigen Störungen sind die Stadt Passau und das zuständige Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.
