Visumsverfahren

Das neue Aufenthaltsgesetz ermöglicht Ausländern, die nicht einem EU-Staat angehören (sog. Drittstaatsangehörige), Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet für bestimmte Aufenthaltszwecke.

Ob ein Drittausländer aus einem bestimmten Staat visumspflichtig ist und daher vor der Einreise in die BRD ein Visum einholen muss, richtet sich grundsätzlich nach der EU-Visumsverordnung.

Für Visaangelegenheiten sind die Auslandsvertretungen der BRD zuständig.

Das Visum ist nach neuem Recht ein eigenständiger Aufenthaltstitel.

So kann ein sog. Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten (berechtigt grundsätzlich zum Kurzaufenthalt im gesamten Schengen-Gebiet) oder für die Durchreise (Transitvisum) erteilt werden (§ 6 Abs. 1 AufenthG).

Für längerfristige Aufenthalte wird ein nationales Visum benötigt (§ 6 Abs. 4 AufenthG)

Wenn Sie einem ausländischen Gast oder mehreren ausländischen Gästen den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen wollen, können Sie sich dazu verpflichten, für seinen oder ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

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Ausländeramt
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Weitere Informationen

Zuständige Dienststelle
Gesetzliche Grundlagen
Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers
Sonstiges

Informationen für Studenten an der Uni Passau erteilt das Akademische Auslandsamt an der Universität Passau.

Das Auswärtige Amt bietet auf seiner Internetseite weitere umfangreiche Informationen.