Umtauschpflicht für Papierführerscheine in EU-Kartenführerscheine

Führerscheine sollen künftig EU-weit fälschungssicher und einheitlich sein. Aufgrund dessen wurde mit der EU-Richtlinie 2006/126/EG u.a. eine europaweite Umtauschpflicht für Papierführerscheine (rosa/grau) eingeführt.
Sollten Sie im Besitz eines Papierführerscheins sein, finden Sie anbei eine Tabelle, an der Sie sich orientieren können, bis wann Sie Ihren Führerschein umgetauscht haben müssen:

Inhaber eines Papierführerscheins

Wenn Sie einen Papierführerschein (ausgestellt bis 31.12.1998) besitzen, richtet sich der Zeitraum Ihrer Umtauschpflicht nach Ihrem Geburtsjahr:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Januar 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025
Sonstige Hinweise:
  • Ihnen werden bei Umtausch eines Papierführerscheins keine Berechtigungen aus Ihren Alt-Klassen entfernt. Der Führerschein wird grundsätzlich identisch ohne Prüfungen umgetauscht. Eine Ausnahme kann leidglich die Klasse 2 und CE79 darstellen.

  • Beim Umtausch eines Papierführerscheins muss für die Übertragung der Klasse T ein schriftlicher Nachweis erbracht werden (z.B. Nachweise (Mit-)Arbeit auf land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb, Bauhof, Gärtnerei, Winterdienst, etc.).

  • Ihr „alter“ Führerschein darf nach dem Umtausch behalten werden, er wird jedoch entwertet.

  • Die Umtauschpflicht betrifft Sie nicht, wenn Sie bereits einen Kartenführerschein mit Ablaufdatum besitzen. (Das für Sie demnach geltende Ablaufdatum finden Sie auf der Vorderseite Ihres Führerscheins unter Nr. 4b)


Bitte beantragen Sie Ihren Umtausch rechtzeitig. Es ist ab Antragstellung mit einer Bearbeitungszeit von durchschnittlich vier Wochen zu rechnen.

Wenn Sie im Stadtgebiet Passau wohnen und aktuell von der Umtauschpflicht betroffen sind, können Sie einen entsprechenden Antrag über

stellen. 

 

Umtauschpflicht für unbefristete Kartenführerscheine - Umtausch in den befristeten Kartenführerschein

Führerscheine sollen künftig EU-weit fälschungssicher und einheitlich sein. Aufgrund dessen wurde mit der EU-Richtlinie 2006/126/EG u.a. eine europaweite Umtauschpflicht für unbefristete Kartenführerscheine eingeführt.
Sollten Sie im Besitz eines unbefristeten Kartenführerscheins sein, finden Sie anbei die Tabelle, an der Sie sich orientieren können, bis wann Sie Ihren Führerschein umgetauscht haben müssen:

Inhaber eines unbefristeten Kartenführerscheins

Wenn Sie im Besitz eines noch unbefristeten Kartenführerscheins sind, richtet sich der Zeitraum Ihrer Umtauschpflicht nach dem Ausstellungsjahr Ihres Führerscheins.

Hinweise: Sie besitzen einen unbefristeten Kartenführerschein, wenn Sie auf der Vorderseite Ihres Führerscheins unter Nr. 4b kein Ablaufdatum, sondern „-„ eingetragen haben.
Ihr Ausstellungsdatum finden Sie ebenfalls auf der Vorderseite Ihres Führerscheins unter Nr. 4a, hier ist das Ausstellungsjahr relevant.
Für Besitzer eines unbefristeten Kartenführerscheins, welche vor 1953 geboren sind, gilt nicht die folgende Tabelle, hier gilt der Zeitraum für die Umtauschpflicht bis 19.01.2033.

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033
Sonstige Hinweise:

Die Umtauschpflicht betrifft Sie nicht, wenn Sie bereits einen Kartenführerschein mit Ablaufdatum besitzen. Das für Sie demnach geltende Ablaufdatum finden Sie auf der Vorderseite Ihres Führerscheins unter Nr. 4b.

Bitte beantragen Sie Ihren Umtausch Ihrem Geburtsdatum bzw. dem Ausstellungsjahr Ihres Führerscheins entsprechend rechtzeitig. Es ist ab Antragstellung mit einer Bearbeitungszeit von durchschnittlich vier Wochen zu rechnen.

Wenn Sie im Stadtgebiet Passau wohnen und aktuell von der Umtauschpflicht betroffen sind, können Sie einen entsprechenden Antrag

stellen. 

 

Für Sie zuständigTelefonTelefaxZimmerKontaktaufnahme
Fahrerlaubnisse
+49851 396-148+49851 396-88381201
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+49851 396-287+49851 396-88381201

Weitere Informationen

Entstehende Kosten

Umtauschpflicht für Papierführerscheine in EU-Kartenführerscheine:

Für den Umtausch fallen regulär Gebühren in Höhe von 26,50 € an. Zusätzlich werden 6,40 € für die Zusendung* des neuen Führerscheins per Einwurfeinschreiben von der Bundesdruckerei direkt zu Ihnen nach Hause berechnet, was Ihnen eine zweite Vorsprache erspart.
Die Gesamtgebühr für den Umtausch beträgt somit 32,90 €.

*Die Zusendung des neuen Führerscheins durch die Bundesdruckerei ist Standard und trägt neben dem Effekt, eine weitere Vorsprache im Amt zu vermeiden, auch zur Bewältigung der hohen Umtauschzahlen bei. Ist trotzdem eine Abholung bei uns im Haus gewünscht, müssen Sie dies selbständig bei Antragstellung angeben.

Umtauschpflicht für unbefristete Kartenführerscheine

Die Höhe der Antragsgebühr beginnt bei 29,80 €, die Kosten der Antragstellung sind allerdings antragsabhängig.

Notwendige Unterlagen

Umtauschpflicht für Papierführerscheine in EU-Kartenführerscheine

  • Personalausweis, Reisepass oder weitere gültige Ausweisdokumente
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate)
  • Ihren Führerschein im Original
  • Eine Karteikartenabschrift von der jeweiligen Behörde, welche Ihnen Ihren Führerschein ausgestellt hat (nicht notwendig bei Ausstellung durch die Stadt Passau oder das Landratsamt Passau). Diese lässt sich per Post, telefonisch oder auch online beantragen.

Umtauschpflicht für unbefristete Kartenführerscheine

  • Personalausweis, Reisepass oder weitere gültige Ausweisdokumente
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate)
  • Ihren Führerschein im Original
Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers