Prostituiertenschutzgesetz

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gilt seit dem 1. Juli 2017.

 

Anmeldepflicht für Prostituierte

Personen, die der Prostitution in Deutschland nachgehen oder nachgehen wollen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit persönlich anzumelden und sich gesundheitlich beraten zu lassen.

Prostituierte in Passau müssen ihre Tätigkeit persönlich im Ordnungsamt (Zimmer 207, nach Terminvereinbarung) anmelden.

Zuständig für die Anmeldung ist die Behörde an dem Ort, an dem man überwiegend arbeiten möchte. Wenn die Prostitution in mehreren Städten oder Bundesländern ausgeübt werden soll, muss dies bei der Anmeldung angegeben werden.

Vor der Anmeldung muss eine gesundheitliche Beratung durchgeführt werden. Die Beratung wird vom Gesundheitsamt in der Passauer Str. 33, 94081 Fürstenzell, Tel.-Nr.: 0851 / 397-834 oder -800 durchgeführt. Themen der gesundheitlichen Beratung sind v.a. Schutz vor Krankheiten, Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung sowie Risiken von Alkohol- und Drogenmissbrauch. Die gesundheitliche Beratung muss bei Personen ab 21 Jahren alle zwölf Monate wiederholt werden. Prostituierte, die jünger als 21 Jahre alt sind, müssen die Beratung alle sechs Monate wiederholen. Für die Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 35,00 Euro erhoben, die bar entrichtet werden muss.

Bitte beachten Sie, dass Prostitution im Passauer Stadtgebiet nur außerhalb des Sperrbezirks ausgeübt werden darf. Die Sperrbezirksverordnung finden Sie bei den weiteren Informationen unter dem Punkt "Verordnungen".

Sollten Sie keine EU-Staatsbürgerschaft haben, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, der Sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt. Weitere Auskunft erteilt Ihnen das Ausländeramt der Stadt Passau.

 

Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe

Wer ein Prostitutionsgewerbe in Passau betreiben will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis vom Ordnungsamt. Prostitutionsgewerbe sind bspw. Bordelle und ähnliche Betriebe (z. B. Sauna- oder FKK-Clubs, Wohnungsbordelle oder „Modelwohnungen“), Prostitutionsfahrzeuge (z. B. „Love-Mobile“), Prostitutionsveranstaltungen (z. B. gewerbliche Sexpartys) und Prostitutionsvermittlungen (z. B. Escort-Agenturen). Auch wenn Prostituierte in einer Wohnung mit einer oder mehreren Kolleginnen oder Kollegen zusammenarbeiten – ob regelmäßig oder nur gelegentlich –, gilt diese Wohnung in der Regel als Prostitutionsgewerbe. Es muss dann eine Erlaubnis eingeholt werden, und eine Person muss die Pflichten der bzw. des Gewerbetreibenden übernehmen. Für die Erlaubnis prüft die Behörde, ob die Person die nötige Zuverlässigkeit besitzt, um ein Prostitutionsgewerbe zu führen.

Es muss auch ein Betriebskonzept vorgelegt werden. Weitere Informationen bezüglich des Betriebskonzepts finden Sie in unserem Infoblatt.

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