Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern
Ab 01.01.2005 tritt mit den Neuregelungen im Zuwanderungsgesetz auch das neue Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) in Kraft. Es regelt Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern.
Nach der Neuregelung haben Unionsangehörige grundsätzlich das Recht auf Freizügigkeit.
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen (mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates) benötigen ab 1.1.05 nicht mehr die Aufenthaltserlaubnis-EG, sondern erhalten von Amts wegen eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht gem. § 5 FreizügG/EU.
Sie unterliegen nur noch der üblichen Meldepflicht und melden sich beim Einwohnermeldeamt an.
Zu beachten ist, dass zwar erst nach 3 Monaten Aufenthalt eine Pflicht zur Meldung bei der Ausländerbehörde besteht, jedoch melderechtlich innerhalb einer Woche nach Bezug einer Wohnung eine Meldung beim Einwohneramt vorzunehmen ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis-EU ist allerdings auch jetzt noch für Familienangehörige von Unionsbürgern erforderlich, die selbst nicht Unionsbürger, sondern sog. Drittstaatsangehörige sind. Diese wird von Amts wegen ausgestellt (§ 5 Abs. 2 FreizügG/EU)
Die Regelungen für die EU-Freizügigkeit gelten auch für die Angehörigen der anderen EWR-Staaten (§12 FreizügG/EU). Dies sind: Norwegen, Island und Lichtenstein. Für Schweizerische Staatsangehörige gelten ähnliche Sonderregelungen, die im Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz niedergelegt sind.
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Weitere Informationen
Zuständige Dienststelle
Formulare
Gesetzliche Grundlagen
Entstehende Kosten
Das Verfahren ist kostenfrei
Notwendige Unterlagen
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Gültiger Personalausweis oder Reisepass
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Angabe des Freizügigkeitstatbestands durch den Unionsbürger (d.h. Angabe des Aufenthaltszwecks, z.B. als Arbeitnehmer, Selbständiger, Student, Nichterwerbstätiger etc.