Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Unter einen Arbeitsaufenthalt fallen folgende Fallkonstellationen:

  1. Beschäftigung im Regelfall, d.h. Arbeitsmigration im Regelverfahren im Rahmen der am deutschen Arbeitsmarkt ausgerichteten Zuwanderung (§ 18 AufenthG) unter Beachtung des seit 1973 geltenden Anwerbestopps. In diesem Verfahren trifft die Ausländerbehörde grundsätzlich mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Entscheidung über die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung am deutschen Arbeitsmarkt.
  2. Beschäftigung für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)
  3. Beschäftigung als Selbständiger (§ 21 AufenthG)

Ausländerbehörden können Aufenthaltstitel mit zusätzlichen Bestimmungen versehen (zum Beispiel über den Zugang zum Arbeitsmarkt). Diese Hinweise werden Nebenbestimmungen genannt und können mit einer Beschränkung verbunden sein.

Wenn sich die Umstände, die dem Erlass der Nebenbestimmung zu Grunde lagen, geändert haben, können Sie online die Änderung oder Aufhebung der Nebenbestimmung beantragen.

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Die Bundesagentur für Arbeit bietet auf seiner Internetseite weitere umfangreiche Informationen.