Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder persönlichen Gründen
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder persönlichen Gründen (§§ 22 - 26 AufenthG), z.B. Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG), Flüchtlinge im kleinen Asyl (§ 60 Abs. 1 AufenthG), oder bei Vorliegen von rechtlichen und humanitären Abschiebungshindernissen (§ 60 Abs. 2,3,5 und 7 AufenthG).
Einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis können Sie hier stellen:
Ausländerbehörden können Aufenthaltstitel mit zusätzlichen Bestimmungen versehen (zum Beispiel über den Zugang zum Arbeitsmarkt). Diese Hinweise werden Nebenbestimmungen genannt und können mit einer Beschränkung verbunden sein.
Wenn sich die Umstände, die dem Erlass der Nebenbestimmung zu Grunde lagen, geändert haben, können Sie online die Änderung oder Aufhebung der Nebenbestimmung beantragen.
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