Zentralregisterauskunft
Beim Bundesamt für Justiz kann hier online ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt werden
Die Antragstellung für Auskünfte aus diesen Registern kann auch im Bürgerbüro erfolgen.
Führungszeugnisantrag
Der Antrag kann bei jeder Meldebehörde gestellt werden, bei der die Antrag stellende Person gemeldet ist. Die Antrag stellende Person hat ihre Identität (Ausweispapiere) und, wenn sie als gesetzliche Vertretungsperson handelt, ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Die betroffene Person und ihre gesetzliche Vertretungsperson können sich bei der Antragstellung nicht durch eine bevollmächtigte Person, auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, vertreten lassen.
Personen, die von der Meldepflicht befreit sind, haben den Antrag bei der Meldebehörde zu stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten. Dies gilt auch für Personen ohne festen Wohnsitz.
Das Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) wird nur an die Antrag stellende Person übersandt.
Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) wird direkt an die Behörde übersandt. Die Behörde hat der Antrag stellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die Antrag stellende Person kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die Antrag stellende Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der Antrag stellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die Antrag stellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Wenn Sie das Führungszeugnis für eine Behörde oder sonstige öffentliche Körperschaft brauchen, benötigen wir das Anforderungsschreiben der jeweiligen Behörde.
- Zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist die schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.
Entstehende Kosten
Die Gebühr beträgt 13 EUR.
Gewerbezentralregisterauskunft
Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus der Gewerbeordnung (GewO). Danach sind vier Gruppen von Eintragungen zu unterscheiden, nämlich
- Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.)
- um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens
- Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.
Deshalb wird das Gewerbezentralregister unterteilt nach natürlichen und juristischen Personen geführt.
Form der Antragstellung
- natürliche Personen
Privatpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beim Bürgerbüro. Der Antrag kann nicht telefonisch gestellt werden.
Der Antragsteller hat seine Identität (Vorlage eines Ausweispapiers) und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.
- juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Juristische Personen und Personenvereinigungen können den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beim Bürgerbüro stellen.
Juristische Personen bzw. Personenvereinigungen sollten stets einen Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug des jeweils zuständigen Amtsgerichts bei Antragstellung vorlegen, weil insbesondere den Meldebehörden aufgrund ihrer Aufgabenstellung der aktuelle Stand der Eintragungen in diesen Registern, z. B. Handelsregisternummer, Registergericht, Firmenbezeichnung, Rechtsform der Firma zumeist nicht bekannt oder nicht zugänglich sind.
Die Antragstellung erfolgt durch den (gesetzlichen) Vertreter der juristischen Person oder Personenvereinigung. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen. Der Vertreter der juristischen Person kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt, vertreten lassen.
Der Antrag kann nicht telefonisch gestellt werden.
Entstehende Kosten
Die Gebühr beträgt 13 EUR.
Für Sie zuständig | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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