Waffenrecht
Wer in Deutschland Schusswaffen erwerben oder besitzen will - sei es als Jäger, Sportschütze, Erbe oder sonstige Person - bedarf dazu einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz.
Diese Erlaubnis wird beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der für den Hauptwohnsitz zuständigen Waffenbehörde meist in Form der sogenannten Waffenbesitzkarte erteilt.
Die Erlaubnispflicht gilt mit wenigen Ausnahmen auch für den sonstigen Umgang mit Schusswaffen (z.B. Führen der Waffe, Schießen außerhalb von Schießstätten etc.).
Wer Waffen oder Munition besitzt hat grundsätzlich die erforderlichen Vorkehrung zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die zur sicheren Aufbewahrung von Waffen oder Munition getroffenen Maßnahmen sind seit 25.07.2009 generell bei jeder waffenrechtlichen Antragstellung der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Der Nachweis über die sichere Aufbewahrung kann z. B. durch Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen, Fotos des Schrankes/Tresors (mit Angabe der Sicherheitsstufe bzw. des Widerstandsgrades) etc. erfolgen.
Besitzer von erlaubnispflichtigen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen/Munition gelagert werden.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschrift kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland - Verbringen und Mitnahme von Waffen und Munition
Als Verbringen gilt der Transport von Waffen oder Munition über die deutsche Landesgrenze mit dauerhaftem Verbleib im In- oder Ausland.
Von Mitnahme spricht man, wenn Waffen oder Munition vorübergehend, z. B. auf Reisen, ohne Aufgabe des Besitzes über die Grenze gebracht werden.
Die entsprechenden Regelungen gelten für Schusswaffen und Munition der Kategorien A bis C nach Anlage 1 zum Waffengesetz.
Bitte beachten Sie: Je nach Zielland können zusätzliche Genehmigungen (z. B. nach Außenwirtschafts- oder Zollrecht) erforderlich sein. Es wird empfohlen, sich vorab beim zuständigen Zollamt sowie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu informieren.
Informieren Sie sich außerdem rechtzeitig über die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen im Ausland, da diese unabhängig von den deutschen Vorschriften gelten.
Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels sowie der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden. Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Waffenscheins/einer Waffentrageberechtigung für das Bewachungsgewerbe
Ein Waffenschein wird für das Bewachungsgewerbe sowie eine Waffenbesitzkarte für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten wie Personen- oder Objektschutz sowie Geld- und Werttransporte benötigt.
Ein vorhandener Waffenschein kann vor Ablauf der Geltungsdauer verlängert werden. Dies ist zweimal für bis zu drei Jahre möglich.
Mitarbeitende, die aufgrund einer dienstlichen Weisung tätig werden, benötigen nur einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe, keine Waffenbesitzkarte.
Angestellten Person im Bewachungsgewerbe, wird der ausgestellte Waffenschein an die verantwortliche Person des Arbeitgebers ausgehändigt.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätte / Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte
Wer eine Schießstätte betreiben oder wesentlich verändern möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Ausgenommen davon sind bestimmte Schießstätten in geschlossenen Räumen, die ausschließlich zu Prüfzwecken (z. B. durch Hersteller, Sachverständige oder wissenschaftliche Einrichtungen) genutzt werden. In diesen Fällen muss der Betrieb jedoch mindestens zwei Wochen vor Beginn und Ende angezeigt werden.
Für ortsveränderliche Schießstätten genügt eine einmalige Erlaubnis vor der ersten Nutzung. Auch hier sind Beginn und Ende des Betriebs jeweils zwei Wochen im Voraus anzuzeigen.
Der Kleine Waffenschein ist die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Waffengesetz zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen „PTB“ tragen.
Allgemein:
Der Erwerb und Besitz von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die das Zulassungszeichen aufweisen, unterliegen auch nach dem neuen Gesetz nur dem Alterserfordernis vom 18 Jahren.
Wird eine PTB-Waffe z. B. nur in der eigenen Wohnung sicher aufbewahrt, ist auch weiterhin keine Erlaubnis erforderlich.
Wer eine Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffe ohne den erforderlichen „Kleinen Waffenschein“ führt (unter Führen versteht man dabei das „Beisichtragen“ von Schusswaffen außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums, auch dann, wenn keine Munition mitgeführt wird) kann mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Voraussetzungen:
Die Erteilung des Kleinen Waffenscheines setzt voraus, dass der Antragsteller
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1 Waffengesetz),
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 5 Waffengesetz) und
- persönlich Eignung (§ 6 Waffengesetz) zum Führen dieser Waffen besitzt.
Sonstiges:
- Die Ausstellungsgebühr für den Kleinen Waffenschein beträgt 150,00 Euro
- Der Kleine Waffenschein berechtigt nicht zum Führen von erlaubnispflichtigen Waffen.
- Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffen dürfen auch mit dem Kleinen Waffenschein nicht bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Theater, Kino, Aufzüge, Demonstrationen, Versammlungen usw.) geführt werden.
- Auch diese Waffen sind sicher, getrennt von Munition, aufzubewahren.
Seit 01.04.2008 besteht gem. § 42 a WaffG ein Verbot zum Führen von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen. Davon betroffen sind z B. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, sogenannte Einhandmesser bzw. feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm. Dies gilt nicht für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen und den Transport in einem verschlossenen Behältnis. Ebenfalls eine Ausnahme vom Führensverbot ist die Verwendung bei „berechtigtem Interesse“, insbesondere wenn das Führen des Messers im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Gesetzlich verboten ist lediglich das Führen. Nach wie vor gibt es keinerlei Einschränkungen zum Erwerb also zum Kauf z.B. der o.g. Einhandmesser.
Darüber hinaus besteht bereits seit 2003 ein generelles Verbot (d. h. Erwerb und Besitz sind strafbar) für Faustmesser, Wurfsterne, Faltmesser mit zweigeteilter Klinge (sogenannte Butterflymesser) sowie Spring- und Fallmesser.
Allgemeines:
Grundsätzlich gilt, dass der Umgang mit Waffen und Munition nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 Waffengesetz).
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt. Hierfür ist ein Antrag zu stellen. Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind lediglich Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, d.h. sie z.B. innerhalb eigenen befriedeten Besitztums zu führen, zum Schießstand bzw. ins Jagdrevier oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport ist darauf zu achten, dass die Waffe ungeladen, nicht zugriffsbereit und getrennt von der Munition geführt wird. .
Voraussetzungen:
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Waffengesetz) und
- die persönliche Eignung (§ 6 Waffengesetz) besitzt,
- die erforderliche Sachkunde (§ 7 Waffengesetz), sowie
- ein Bedürfnis (§ 8 Waffengesetz) nachgewiesen hat.
(Ausnahme: Bei Erben werden kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert.)
Die Zuverlässigkeit wird von Seiten der Stadt Passau geprüft.
Der Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.
Generell ist seit 25.07.2009 bei jeder waffenrechtlichen Antragstellung der Nachweis der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen und/oder Munition zu erbringen.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass,
sowie bei
- Sportschützen: Nachweis einer mindestens 12-monatigen schießsportlichen Betätigung nach überörtlichen Regeln, Bescheinigung des Schützenvereins über ein Bedürfnis und Sachkunde, ab der dritten Kurzwaffe zusätzlich eine Bedürfnisbescheinigung des Dachverbandes, dem der Verein angehört.
- Jäger: einen gültigen Jagdschein
- Erben: einen Erbnachweis, ggf. Verzichtserklärungen weiterer Erben
- Sammler: Sachkundenachweis, Beschreibung des Sammelthemas, Sammelplan
Zum 01.04.2008 wurde der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls gem. § 20 WaffG neu geregelt. Danach müssen Schusswaffen, die durch einen Erbfall in die Hände von Personen ohne waffenrechtliche Erlaubnisse mit Bedürfnis gehen, durch ein entsprechendes Blockiersystem gesichert und damit gebrauchsunfähig gemacht werden. Diese elektronische Sicherung kann nur durch einen hierzu berechtigten Waffenhändler vorgenommen werden.
Für Erbwaffen für deren Kaliber es noch kein entsprechendes Blockiersystem gibt, kann eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Wer sich die Kosten für ein elektronisches Blockiersystem (ca. 200 Euro pro Lauf!) sparen will, dem bleibt nur die Möglichkeit die Waffen von einem Büchsenmacher unbrauchbar machen zu lassen oder sie an einen Berechtigten abzugeben.
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