Versicherungsamt

Das Versicherungsamt kann Unterstützung in folgenden Bereichen anbieten:

Rentenversicherung

Für alle Rentenangelegenheiten sind vorrangig die gesetzlichen Rentenversicherungsträger zuständig. Sie erteilen Auskünfte, beraten, nehmen Anträge entgegen und gewähren die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

Telefonisch können Sie sich unter der kostenlosen Service-Nummer 0800 1000 48015 informieren.

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch für bestimmte Selbstständige sowie weitere Personengruppen Schutz vor den Risiken des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes.
Sie stellt einen Zweig der Sozialversicherung dar und umfasst als Pflichtversicherung (für Selbstständige teils auf Antrag) oder als freiwillige Versicherung nahezu alle Erwerbstätigen. Finanziert wird sie durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch Bundeszuschüsse.

Im Wesentlichen sind versichert:

  • Gegen Entgelt beschäftigte Arbeitnehmer sowie Auszubildende oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte;
  • Hausgewerbetreibende, Entwicklungshelfer sowie Personen, die Wehrdienst, ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten;
  • bestimmte Selbstständige, z. B. Lehrer, Erzieher und in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege Tätige, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, Hebammen und Entbindungspfleger sowie Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind;
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für Menschen mit Behinderung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;
  • Personen in der Zeit, für die sie Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen;
  • Personen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind;
  • Personen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2, der Anspruch auf Leistungen der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat, nicht erwerbsmäßig mindestens 10 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen;
  • selbstständige Künstler und Publizisten.

Bei geringfügiger Beschäftigung ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Für bestimmte Personengruppen kann Versicherungsfreiheit gegeben sein. Wer nicht pflichtversichert ist, kann sich für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig versichern.

Insbesondere werden folgende Leistungen gewährt: Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen (z. B. Übergangsgeld, Reise- und Transportkosten, Haushaltshilfe), Renten an Versicherte und an Hinterbliebene, Rentenabfindung und Beitragserstattungen, Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner.

Schwerbehindertenberatung

Inklusion, d. h. die Möglichkeit, als Mensch mit Behinderung alle Bereiche des Alltags und das Zusammenleben mit anderen selbst zu gestalten, beginnt auch mit der Anerkennung einer Behinderung im rechtlichen Sinn. Durch einen Schwerbehindertenantrag können Sie die Feststellung eines Grades der Behinderung sowie von Merkzeichen beantragen. Diese Feststellung bewirkt zwar nicht unmittelbar die Gewährung von Leistungen; sie ist aber Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen und Nachteilsausgleiche in vielen anderen Lebensbereichen (z. B. Arbeitsverhältnis, Steuern, Straßenverkehr). 

Zuständig für die Antragstellung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (Regionalstelle Niederbayern in Landshut - Anschrift: Friedhofstraße 7, 84028 Landshut; Telefon: 0871 829-111; E-Mail: poststelle.ndb@zbfs.bayern.de)

Der Antrag auf Feststellung einer Behinderung ist auch als Online-Dienst verfügbar. Hier werden Sie individuell durch das Programm geführt, weil für Sie nicht zutreffende Fragen automatisch entfallen. Sie können dort auch Unterlagen hochladen (z. B. Ihnen vorliegende Befundberichte). Und wenn Sie die Einwilligungserklärung am Ende des Onlineantrags ausdrucken, unterschreiben und hochladen, können Sie den Antrag rein elektronisch stellen.

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales prüft Ihre gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Dazu wird Ihre Mitwirkung benötigt, aber auch die Hilfe Ihres Hausarztes sowie oft auch von Fachärzten, Krankenhäusern und Reha-Kliniken usw., ohne die eine Feststellung nicht möglich ist.

Bitte beachten Sie Folgendes, um Ihr Schwerbehindertenverfahren ggf. unterstützen und beschleunigen zu können:
Suchen Sie schon vor der Antragstellung Ihre Ärzte auf und teilen Sie ihnen mit, dass Sie diesen Antrag stellen wollen. Beschaffen Sie medizinische Unterlagen (Befund-, Krankenhaus- und Reha-Berichte) – wenn möglich – gleich selbst und senden Sie diese mit ein. Kopierkosten des Hausarztes kann die ZBFS erstatten. Die Anforderung notwendiger Unterlagen durch die Stadt („von Amts wegen“) dauert meist mehrere Wochen.

Das Versicherungsamt der Stadt Passau kann Sie dazu beraten und bei der Antragstellung Unterstützung anbieten.

Für Sie zuständigTelefonTelefaxZimmer
Versicherungsamt - Rentenversicherung
+49 851 396-238+49 851 396-151Haus der Generationen
Versicherungsamt - Schwerbehindertenberatung
+49 851 396-498+49 851 396-88242-

Weitere Informationen

Zuständige Dienststelle