Unterbringungen

Psychisch kranke Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine fortbestehende erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer Personen oder eine erhebliche Selbstgefährdung bestehen, können gegen ihren Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.

Die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung einer Person sind:

  • Psychische Störung der Person
  • Erhebliche Selbstgefährdung, Gefährdung anderer oder Gefährdung des Allgemeinwohls aufgrund der psychischen Störung
  • Erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
  • Die Gefährdung kann nicht durch mildere Mittel (z. B. Hinzuziehung eines Krisendienstes) abgewendet werden

Sobald die Voraussetzungen nach Art. 5 BayPsychKHG nicht mehr vorliegen, ist die Person zu entlassen.

Eine Unterbringung erfolgt auf Antrag der Kreisverwaltungsbehörde beim zuständigen Gericht, nachdem die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung von Amts wegen festgestellt hat (= gerichtliche Unterbringung).

Falls eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen kann und trotzdem eine sofortige Unterbringung notwendig ist, kann diese auch von der Kreisverwaltungsbehörde oder von der Polizei angeordnet werden(= sofortige vorläufige Unterbringung).

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