Sterbefälle
Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Im Normalfall übernehmen jedoch die von den Angehörigen des/der Verstorbenen beauftragten Bestatter die Vorsprache beim Standesamt und erstatten die Sterbefallanzeige.
Das Standesamt Passau nimmt alle Sterbefallanzeigen für Personen, die im Stadtgebiet von Passau gestorben sind, entgegen.
Zur Anzeige des Sterbefalles sind verpflichtet
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Bei einem Sterbefall im Klinikum Passau oder sonstigen Einrichtungen ist der Sterbefall vom jeweiligen Leiter bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter anzuzeigen!
Für die Überführung einer verstorbenen Person ins Ausland ist ein Leichenpass erforderlich. Diesen können Sie hier einfach online beantragen:
Eine Übersicht der Friedhöfe können Sie dem Stadtplan entnehmen:
| Für Sie zuständig | Telefon | Telefax | Zimmer | Kontaktaufnahme |
|---|---|---|---|---|
Standesbeamte (Sterbefall) | +49851 396-251 | +49851 396-258 | Altes Rathaus 312 | E-Mail senden |
Weitere Informationen
Die Beurkundung des Sterbefalles ist gebührenfrei.
Für eine Sterbeurkunde ist eine Gebühr von derzeit 12,00 € zu erheben.
Die für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung (Renten, Pensionen) erforderlichen Sterbeurkunden werden gebührenfrei erteilt.
- Bei Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet waren oder früherer verheiratet gewesen sind:
- beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuch der Ehe oder bei Eheschließung vor 1958 oder im Ausland, eine Eheurkunde sowie
- ggf. der Nachweis über die Auflösung der Ehe (rechtskräftig bestätigtes Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten),
- Bei Personen, die nicht verheiratet waren:
- beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuch der Eltern, wenn diese nach 1957 geheiratet haben, andernfalls die Geburtsurkunde des Verstorbenen
