Sprengstoffrecht
Wer in Deutschland explosionsgefährliche Stoffe (i.d.R. Schwarzpulver zum Vorderlader-schießen, Böllerpulver zum Böllerschießen, Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen) erwerben möchte und mit diesen umgehen will (Aufbewahren, Verbringen, Verwenden, Vernichten) bedarf einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Diese Erlaubnis nach § 27 Spengstoffgesetz erteilt für Privatpersonen bei Vorliegen der Voraussetzungen das Ordnungsamt der Stadt Passau.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis:
- Zuverlässigkeit
- Sachkunde
- Bedürfnis
- geeignete Lagerstätte zur Aufbewahrung
Befristung und Höchstmenge:
Die Erlaubnis wird für höchstens fünf Jahre und für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.
Für Sie zuständig | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Sprengstoffrecht, Waffenrecht | +49851 396-193 | +49851 396-131 | 203 | E-Mail senden |
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