Sprengstoffrecht

Wer in Deutschland explosionsgefährliche Stoffe (i.d.R. Schwarzpulver zum Vorderlader-schießen, Böllerpulver zum Böllerschießen, Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen) erwerben möchte und mit diesen umgehen will (Aufbewahren, Verbringen, Verwenden, Vernichten) bedarf einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Diese Erlaubnis nach § 27 Spengstoffgesetz erteilt für Privatpersonen bei Vorliegen der Voraussetzungen das Ordnungsamt der Stadt Passau.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis:

  • Zuverlässigkeit
  • Sachkunde
  • Bedürfnis
  • geeignete Lagerstätte zur Aufbewahrung

Befristung und Höchstmenge:

Die Erlaubnis wird für höchstens fünf Jahre und für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.

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Sprengstoffrecht, Waffenrecht
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