Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII stellt den Bedarf für den Lebensunterhalt für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben und für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sicher, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. 

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, setzt also voraus dass Bedürftigkeit vorliegt.

Über grundsätzliche Ansprüche sowie über die von uns benötigten Unterlagen informieren wir Sie gerne bei einem persönlichen Gespräch.

WICHTIG:

Sofern Sie Hilfe in einer Einrichtung wie Pflegeheimen usw. benötigen, ist grundsätzlich der Bezirk Niederbayern Ihr Ansprechpartner.

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Sozialamt - Sozialhilfe
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