Großraum- oder Schwerverkehr
Als Großraum- oder Schwerverkehr wird eine Fahrt oder der Transport mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination bezeichnet, wenn das Fahrzeug selbst und/oder seine Ladung die nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gesetzlich allgemein zugelassenen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte überschreitet oder das Sichtfeld des Fahrzeugführers eingeschränkt ist.
Mögliche Ausnahmegenehmigungen (für Dauer- oder Einzel/Kurzzeitanträge):
- Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO
zur Durchführung von Großraum- und / oder Schwerverkehren/ Vorlage der Ausnahmegenehmigung(en) gem. § 70 StVZO - Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 22 Abs. 2 bis 4 StVO) - Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative StVO
vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO)
Eine Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (Vemags-Portal)
Hinweis:
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten und/oder Gesamtgewichte die zulässigen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) überschreiten und/oder bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist, bedürfen grundsätzlich und vor Antragstellung bei Vemags einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.
Die Abmessungen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind auch dann überschritten, wenn die Vorschriften über die Kurvenläufigkeit nicht eingehalten werden. Grenzüberschreitungen können durch ein TÜV-Gutachten festgestellt werden.
Für Ausnahmegenehmigungen nach § 70 ist die Regierung der Oberpfalz zuständig.
Für Sie zuständig | Telefon | Telefax | Zimmer | Kontaktaufnahme |
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Großraum- und Schwerverkehr | +49851 396-148 | +49851 396-88381 | 201 | E-Mail senden |