Großraum- oder Schwerverkehr

Als Großraum- oder Schwerverkehr wird eine Fahrt oder der Transport mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination bezeichnet, wenn das Fahrzeug selbst und/oder seine Ladung die nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gesetzlich allgemein zugelassenen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte überschreitet oder das Sichtfeld des Fahrzeugführers eingeschränkt ist.

Mögliche Ausnahmegenehmigungen (für Dauer- oder Einzel/Kurzzeitanträge):

  • Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO
    zur Durchführung von Großraum- und / oder Schwerverkehren/ Vorlage der Ausnahmegenehmigung(en) gem. § 70 StVZO
  • Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
    von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 22 Abs. 2 bis 4 StVO)
  • Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative StVO
    vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO)

Eine Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (Vemags-Portal)

Hinweis:

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten und/oder Gesamtgewichte die zulässigen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) überschreiten und/oder bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist, bedürfen grundsätzlich und vor Antragstellung bei Vemags einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.

Die Abmessungen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind auch dann überschritten, wenn die Vorschriften über die Kurvenläufigkeit nicht eingehalten werden. Grenzüberschreitungen können durch ein TÜV-Gutachten festgestellt werden.

Für Ausnahmegenehmigungen nach § 70 ist die Regierung der Oberpfalz zuständig.

Für Sie zuständigTelefonTelefaxZimmer
Großraum- und Schwerverkehr
+49851 396-148+49851 396-88381201

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