Ersatzführerschein
Wenn Ihnen ein fahrerlaubnisrechtliches Dokument (z. B. Führerschein, Personenbeförderungsschein, Fahrlehrerschein usw.) abhandengekommen oder beschädigt worden ist, benötigen Sie ein Ersatzdokument.
Wenn Sie den Verlust des Führerscheins nicht unverzüglich anzeigen und kein Ersatzdokument beantragen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Zudem benötigen Sie einen neuen Führerschein, wenn sich Daten oder Auflagen ändern (z. B. Namensänderung, Eintragung/Austragung der Auflage Sehhilfe, Eintragung der Schlüsselzahlen B96, B196 und B197).
Einen entsprechenden Antrag können Sie über
- Ihre Fahrschule oder
- nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich
stellen.
Für Sie zuständig | Telefon | Telefax | Zimmer | Kontaktaufnahme |
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Fahrerlaubnisse | +49851 396-148 | +49851 396-88381 | 201 | E-Mail senden |
Fahrerlaubnisse | +49851 396-287 | +49851 396-88381 | 201 | E-Mail senden |
Weitere Informationen
Zuständige Dienststelle
Gesetzliche Grundlagen
Entstehende Kosten
Die Gebühr für den Ersatzführerschein beträgt zwischen 26,50 € und 36,90 €.
Bei Notwendigkeit der Abnahme einer Eidesstattlichen Versicherung fallen zusätzlich Gebühren in Höhe von 30,70 € an.
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder weitere gültige Ausweisdokumente (Kopie, ggf. Vorder- und Rückseite)
- Ein biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate)
- Bei Verlust eine Verlustanzeige bei einer deutschen Polizeiinspektion (Abdruck ausreichend)
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Bei Auflagenänderung eine jeweilige Bescheinigung der Fahrschule für die Eintragung der Schlüsselzahl B96, B196 oder B197
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Bei Austragung der Auflage „Sehhilfe“ ein augenärztliches Gutachten nach der Anlage 6.2 zur FeV (nicht älter als zwei Jahre)