Eingliederungshilfe

Auf Eingliederungshilfe haben unter bestimmten Umständen Menschen, deren körperliche Funktion, die seelische Gesundheit oder die geistige Fähigkeit beeinträchtigt ist oder die von einer seelischen Behinderung bedroht sind, Anspruch.

Diese Hilfe hat das Ziel, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderten Menschen weitgehend in die Gesellschaft zu integrieren.

Die Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII ist eine nachrangige Leistung und greift nur dann, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Rehabilitationsträgern, wie z.B. Krankenkassen, Agentur für Arbeit oder das Rentenversicherungsamt bestehen.

Die Eingliederungshilfe gliedert sich in vier Leistungsgruppen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gehören zum Beispiel:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Früherkennung und Frühförderung (heilpädagogische und/oder psychologische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind)
  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
  • Hilfen zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben
  • Leistungen in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII sind in Bayern die Bezirke als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Für die Stadt Passau ist der Bezirk Niederbayern der Ansprechpartner.

Für Sie zuständigTelefonTelefaxZimmer
Sozialamt - Eingliederungshilfe
+49 851 396-393+49 851 396-8169101

Weitere Informationen

Zuständige Dienststelle