Ausnahmen von Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen

Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr LKW über 7,5 t (auch mit Anhänger) nicht verkehren. Dieses Verbot gilt ebenfalls an den in § 30 Abs. 4 StVO genannten Feiertagen.

Davon ausgenommen:

  • Kombinierter Verkehr Straße/Schiene (200 km von/bis Entladebahnhof) und Straße/Wasserstraße (150 km von/bis Hafen)
  • Beförderung von frischen, leichtverderblichen Lebensmitteln (Milch, Fleisch, Fisch, entsprechende Erzeugnisse, Obst/Gemüse) einschl. damit in Zusammenhang stehender Leerfahrten
  • Fahrten mit Lkw, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden
  • LKW für welche zeitweilige Ausnahmen durch die Regierung erteilt wurden.

Nach der begleitenden Verwaltungsvorschrift (VwV) sind zudem reine Zugmaschinen, Zugmaschinen mit geringer Hilfsladefläche sowie Kfz, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge dienen (z.B. Ausstellungsfahrzeuge) vom Fahrverbot nicht betroffen.

Auszug aus § 1 Ferienreise-Verordnung:

"(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht geführt werden"

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