Ausnahmegenehmigungen (Straßenverkehr)

Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.

Ausnahmegenehmigungen von Verkehrsverboten
  • formloser Antrag notwendig
Befreiungen von Gurt- und Helmpflicht
  • formloser Antrag mit Attest notwendig
Parkerleichterungen für Ärzte
  • formloser Antrag mit Bescheinigung niedergelassener Arzt notwendig
Parkerleichterungen für Handwerker
  • formloser Antrag mit Zulassungsbescheinigung Teil I und Gewerbeanmeldung notwendig
Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Um eine Parkerleichterung zu erhalten, benötigen Sie einen Parkausweis, der seit 2001 als standardisierte europäische Parkkarte ausgegeben wird. In Bayern können neben Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung und Blinden noch weitere bestimmte Personenkreise einen auf den Freistaat beschränkten Parkausweis erhalten.

Notwendige Unterlagen: 

  • der Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes (die eingetragenen Merkmale müssen deutlich erkennbar sein)
  • der Personalausweis oder Reisepass der/des Berechtigten
  • ein Foto im Passbildformat
  • eine von der/von dem Berechtigten unterzeichnete Vollmacht, wenn eine andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt oder abholt

Wo darf geparkt werden?

Zusammen mit dem Parkausweis erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid, der all jene Bereiche auflistet, in denen Sie außer auf den allgemeinen Behindertenparkplätzen auch parken dürfen.

  • An Stellen, an denen das eingeschränkte halteverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhalteverbotes (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden unter Verwendung einer Parkscheibe.
  • Im Bereich eines Zonenhalteverbotes (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, wobei die zugelassene Parkdauer überschritten werden darf.
  • An Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus.
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeit freigegeben ist, während der Ladezeit.
  • An Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.
  • Auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden.
  • In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Die Parkberechtigung ist stets durch den gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachzuweisen.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Zentrum Bayern Familie und Soziales. 

Parkerleichterungen für Soziale Dienste

Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Physiotherapeuten) bzw. soziale Hilfsorganisationen gibt es die Möglichkeit zur Beantragung eines sog. „Sozialen-Dienst-Ausweises“. Mit diesem Ausweis darf bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit bis zu 2 Stunden geparkt werden.

Notwendige Unterlagen: 

  • formloser, schriftlicher Antrag - auch per Fax oder E-Mail
  • Kopien der Fahrzeugscheine

Entstehende Kosten: 

  • 40,00 EUR (für ein Jahr)
Für Sie zuständigTelefonTelefaxZimmer
Ausnahmegenehmigungen (Straßenverkehr)
+49851 396-389+49851 396-382222

Weitere Informationen

Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers