Aufenthaltserlaubnis

Nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 tritt an die Stelle der bisher geltenden Aufenthaltsgenehmigungen ("Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung, befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung") nunmehr als Aufenthaltstitel entweder die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis  oder die (befristete) einheitliche Aufenthaltserlaubnis (AE).

Die AE wird nur noch für bestimmte Aufenthaltszwecke befristet erteilt und nach § 8 AufenthG befristet verlängert.

Die AE verleiht ein Aufenthaltsrecht und befindet zugleich über die Ausübung oder Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie ist entsprechend zweckgebunden; die Zweckbindung entfällt mit der Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts (§§ 31, 35 AufenthG) oder aufgrund der Erteilung der Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG).

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann einerseits bereits per Gesetz erlaubt sein oder im Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Gesetzes erlaubt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis umfasst u.a. folgende gesetzlich geregelte Aufenthaltszwecke:

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