Wahlen

Eine Übersicht der wichtigsten Informationen zu den einzelnen Wahlen finden Sie auf dieser Seite.

Europawahl

Bürgerinnen und Bürger werden bei der Europawahl aufgerufen, die Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament zu wählen.
Die Wahlvorschläge können von politischen Parteien und sonstigen mitgliedschaftlich organisierten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingereicht werden (näheres dazu siehe Bundes- und Landeswahlleiter).

Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament am Sonntag, 09. Juni 2024

Die Wahllokale sind von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.

Wie wird gewählt?

Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Die Abgeordneten werden für 5 Jahre gewählt. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen (sog. „starren Listen“). Die Verteilung der Sitze wird nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung „Sainte-Laguë/Schepers“ berechnet.

Das Wahlgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland; für die Stimmabgabe wird es in Wahlbezirke eingeteilt. Eine Sperrklausel bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge gibt es bei der Europawahl 2024 nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Europawahl vom Deutschen Bundestag eingeführte 3 % - Sperrklausel mit Urteil v. 26.02.2014 – Az. 2 BvE 2/13 für verfassungswidrig erklärt.

Die Wahlleitung in der Stadt Passau obliegt der Stadtwahlleiterin.

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament erhalten Sie einen Stimmzettel mit den Namen der Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die sich zur Wahl stellen mit den jeweils ersten 10 Kandidaten der zugelassenen Wahlvorschläge.

Sie haben nur eine Stimme!

Wer darf wählen?

Wer bei der Europawahl wählen möchte, muss

  • die materiellen (persönlichen) Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen und
  • in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein.

Aktives Wahlrecht (materiellrechtliche Wahlrechtsvoraussetzungen)

Deutsche Staatsangehörige

  • Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.1 Grundgesetz, die am Wahltag
    • das 16. Lebensjahr vollendet haben (also spätestens am 09.06.2008 geboren sind)
    • seit mindestens drei Monaten (also seit 09.03.2024) in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und
    • nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
  • Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und keinen Wohnsitz im Bundesgebiet haben (sog. „Auslandsdeutsche“), sofern sie
    • nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
    • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
  • Service für Auslandsdeutsche
    • Alle deutschen Staatsangehörigen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben und vom Wahlrecht Gebrauch machen möchten, werden nur auf besonderen Antrag nach Anlage 2 EuWO in ein Wählerverzeichnis aufgenommen. Alle Informationen für Auslandsdeutsche sowie den erforderlichen Antrag finden Sie auf der Homepage der Bundeswahlleiterin.
    • Der Antrag muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und im Original bis spätestens 19. Mai 2024 bei der Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug aus Deutschland gemeldet waren, vorliegen
    • E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend, die vorgegebene Frist kann nicht verlängert werden.
    • Wer noch nie eine Wohnung im Bundesgebiet hatte, muss den Antrag an das Bezirksamt Berlin-Mitte senden.

Unionsbürger

  • Wahlberechtigt sind alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und am Wahltag
    • das 16. Lebensjahr vollendet haben (also spätestens am 09.06.2008 geboren sind),
    • seit mindestens drei Monaten (also seit 09.03.2024) in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
  • Informationen für Unionsbürger
    • Alle wahlrelevanten Informationen für Unionsbürger sowie die erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.
    • Unionsbürger, die vom Wahlrecht Gebrauch machen möchten, werden nur auf besonderen Antrag (Anlage 2 A EuWO) in ein Wählerverzeichnis der Gemeinde, wo sie gemeldet sind, eingetragen.
    • Der Antrag ist bis spätestens 21. Tag vor dem Wahltag (also bis spätestens 19. Mai 2024) zu stellen.
    • Besonderheit: Wer bereits bei den früheren EU-Wahlen 2004, 2009, 2014, 2019 einen derartigen Antrag gestellt hat und zwischenzeitlich nicht ins Ausland verzogen ist, braucht keinen neuen Antrag stellen; er wird von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis aufgenommen.
    • Achtung: Ein Wegzug aus Deutschland und erneuter Zuzug macht auch eine erneute Antragstellung erforderlich, damit eine Aufnahme ins Wählerverzeichnis erfolgen kann.
  • Sonderfall
    Wer seinen Antrag zurücknehmen möchte, weil er z.B. die Abgeordneten seines Herkunfts-Landes wählen möchte, muss einen besonderen Antrag (Anlage 2 C) bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl stellen. Er wird dann aus unserem Wählerverzeichnis gestrichen und kann dann an der Europawahl mit dem Stimmzettel seines Landes teilnehmen. Vordrucke und Merkblätter für diese Antragstellung erhalten Sie
    • bei den diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
    • bei der Bundeswahlleiterin (Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden)
    • sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern.
Wie werde ich im Wählerverzeichnis eingetragen?

Neben den persönlichen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung ist auch der Eintrag in ein Wählerverzeichnis oder - im Fall der Briefwahl - ein Wahlschein erforderlich. Die Stadt Passau erstellt für jeden der 31 Wahlbezirke ein eigenes Wählerverzeichnis. Diese bilden zusammen das Wählerverzeichnis der Stadt Passau.

Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnisses

  • 6 Wochen (also am 42. Tag) vor der Wahl werden die Wählerverzeichnisse erstellt. Dabei wird die überwiegende Anzahl der Personen, die die oben beschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllen und ihren Hauptwohnsitz in Passau haben, von Amts wegen, also ohne eigenes Zutun, in die wählerverzeichnisse aufgenommen, nämlich:
    • alle Deutschen, sowie
    • alle Unionsbürger, sofern sie bei früheren EU-Wahlen (seit 1999) bereits einmal einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt haben.
  • Folgende vom Grundsatz her wahlberechtigten Personengruppen müssen rechtzeitig, also bis zum 21. Tag vor der Wahl, einen Antrag stellen, um ins Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden:
    • Deutsche Staatsangehörige im Ausland mit früherem Hauptwohnsitz in Passau: Informationen und Antragsformular gem. Anlage 2 auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin - Der Antrag gilt gleichzeitig als Briefwahlantrag.
    • Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Passau (sofern sie den Antrag nicht schon bei früheren Wahlen gestellt haben, s.o.): Informationen udn Antragsformular gem Anlage 2 A auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin- Briefwahl muss ggf. gesondert beantragt werden.
  • Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und noch niemals für eine Wohnung im Bundesgebiet gemeldet waren, senden den Antrag nach Anlage 2 A an das Bezirksamt Berlin-Mitte.
  • Unionsbürger, die bereits (z.B. bei früheren EU-Wahlen) einen Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis gestellt haben, können auf Antrag nach Anlage 2 C wieder aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden, was ihnen die Möglichkeit eröffnet, an der EU-Wahl in ihrme Herkunftsland teilzunehmen. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Heimatvertretung.

Was passiert, wenn ich nach dem 28.04.2024 umziehe?

  • Zieht ein im Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter aus der Stadt Passau weg und meldet sich im Zeitraum 29.04. bis 19.05.2024 bei seiner neuen Hauptwohnsitzgemeinde an, bleibt er zunächst grundsätzlich in unserem Wählerverzeichnis eingetragen. Der Wahlberechtigte kann jedoch bei der neuen Wohnsitzgemeinde Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis 19.05.2024 stellen. Er wird dann bei seiner neuen Hauptwohnsitzgemeinde im Wählerverzeichnis aufgenommen und nach Mitteilung der Gemeinde aus unserem Wählerverzeichnis gestrichen.
  • Erfolgt eine Änderung des Hauptwohnsitzes nach dem 19.05.2024, können Sie auch auf Antrag nicht mehr im Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen werden und bleiben auf jeden Fall im Wählerverzeichnis Ihrer Wegzugsgemeinde. Sie können dann an der Wahl nur noch durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in Ihrer früheren Hauptwohnsitzgemeinde teilnehmen.
  • Bei Umzügen innerhalb der Stadt Passau, bleibt der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis des seiner bisherigen Wohnung zugeordneten Wahlbezirks eingetragen. Ein Antragsverfahren auf Eintragung in das der neuen Wohnung zugeordnete Wählerverzeichnis ist nicht möglich. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich einen Wahlschein ausstellen zu lassen.

Überprüfung der eigenen Eintragung im Wählerverzeichnis

  • Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner eigenen Eintragung im Wählerverzeichnis prüfen. Zum Nachweis seiner Einsichtsberechtigung muss er sich ausweisen.
  • Dieses Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis besteht vom 20. bis 16. Tag vor dem Wahltag (20. bis 24.05.2024) während der Öffnungszeiten der Gemeindebehörde. 
Bundestagswahl

Bürgerinnen und Bürger werden bei der Bundestagswahl aufgerufen, die Abgeordneten zum Deutschen Bundestag zu wählen.
Den gewählten Vertretern obliegt damit die politische Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für jeweils 4 Jahre.

Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers
Landtagswahl

Wahl der Abgeordneten zum Bayerischen Landtag

Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, die Abgeordneten zum Bayerischen Landtag zu wählen.
Gleichzeitig mit dieser Wahl werden auch die Bezirkswahlen durchgeführt.
Den gewählten Vertretern obliegt damit die politische Verantwortung unseres Landes Bayern für die nächsten 5 Jahre.
Die Wahlvorschläge können von politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen eingereicht werden (näheres dazu siehe Landeswahlleiter).

Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers
Bezirkswahl

Bürgerinnen und Bürger werden bei der Bezirkswahl aufgerufen, die Bezirksräte des Regierungsbezirks Niederbayern zu wählen.
Gleichzeitig mit dieser Wahl wird auch die Landtagswahl durchgeführt.
Den gewählten Vertretern obliegt damit die politische Verantwortung unseres Regierungsbezirks Niederbayern für die nächsten 5 Jahre.
Die Wahlvorschläge können von politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen eingereicht werden (näheres dazu siehe Landeswahlleiter).

Kommunalwahl

Bürgerinnen und Bürger werden bei der Kommunalwahl aufgerufen, den Oberbürgermeister und die 44 Mitglieder des Stadtrates zu wählen.
Ihren gewählten Vertretern übertragen Sie damit die politische Verantwortung unserer Stadt für die nächsten 6 Jahre.

Unser Wahlführer für die Kommunalwahl gibt Ihnen viele Informationen zum Wahlgeschehen und zum Wahlablauf. Unter den weiterführenden Links - "Gemeinde Musterdorf“ finden Sie Beispiele zur Sitzverteilung und zur Stimmzettelkennzeichnung.

Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers
Weiterführende Links
Bürgerantrag

Mit dem Bürgerantrag nach Art. 18 b der Bayer. Gemeindeordnung haben die Gemeindebürger die Möglichkeit, das zuständige Gemeindeorgan (Stadtrat, Ausschuss, Oberbürgermeister) mit einer gemeindlichen Angelegenheit zu befassen.

Ein Bürgerantrag muss sich auf gemeindliche Angelegenheiten beziehen. Er darf keine Angelegenheit zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.

Der Bürgerantrag muss von mindestens 1% der Gemeindeeinwohner, die zugleich Gemeindebürger sind, unterschrieben sein. Er muss mit einer Begründung bei der Gemeinde eingereicht werden. Darüber hinaus sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

Bestehen gegen den Bürgerantrag keine rechtlichen Bedenken, stellt das zuständige Gemeindeorgan seine Zulässigkeit fest. Es hat den Bürgerantrag dann zu behandeln.

Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags muss das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags entscheiden.

Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

Übersicht der Wahllokale in Passau:

 

 

Für Sie zuständigTelefonTelefaxZimmer
Karin SchmellerWahlleiterin
+49851 396-386+49851 396-130221
Karl Heinz Auerbeckstellvertretender Wahlleiter
+49851 396-420+49851 396-291105
Wahlamt Stadt Passau, Altes Rathaus

Rathausplatz 2
94032 Passau

Weitere Informationen

Zuständige Dienststelle