Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Unter einen Arbeitsaufenthalt fallen folgende Fallkonstellationen:

  1. Beschäftigung im Regelfall, d.h. Arbeitsmigration im Regelverfahren im Rahmen der am deutschen Arbeitsmarkt ausgerichteten Zuwanderung (§ 18 AufenthG) unter Beachtung des seit 1973 geltenden Anwerbestopps. In diesem Verfahren trifft die Ausländerbehörde grundsätzlich mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Entscheidung über die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung am deutschen Arbeitsmarkt.
  2. Beschäftigung für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)
  3. Beschäftigung als Selbständiger (§ 21 AufenthG)
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Ausländeramt
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Zuständige Dienststelle
Gesetzliche Grundlagen
Sonstiges

Die Bundesagentur für Arbeit bietet auf seiner Internetseite weitere umfangreiche Informationen.