Winterdienst

Die städtischen Räum- und Streufahrzeugführer sowie die Handräumtrupps des städtischen Bauhofs sorgen bei Schnee und Eisglätte dafür, dass die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze benutzbar und sicher bleiben.

Die Bürgerinnen und Bürger werden in ihrem eigenen Interesse gebeten, in den Wintermonaten beim Parken darauf zu achten, dass auch Räumfahrzeuge passieren können.

Für Gehwege vor Privathäusern sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer verantwortlich. Die entsprechende Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege im Winter legt unter anderem fest, dass Vorder- und Hinterlieger die Flächen von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Mitteln, nicht jedoch mit ätzenden Mitteln, bestreuen oder das Eis beseitigen müssen.

Die beseitigten Schnee- und Eismassen sind am Rand des Gehweges, jedoch außerhalb der Fahrbahn zu lagern, wenn dadurch der Fußgängerverkehr nicht wesentlich behindert oder gefährdet wird und dem Fußgängerverkehr eine von Schnee freigemachte Gehwegfläche von mindestens 1 m Breite zur Verfügung bleibt. Der beseitigte Schnee ist so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Dies kann zum Beispiel am äußersten Rand der Geh- und Radwege oder der Fahrbahn geschehen.

Die Räum- und Streupflicht gilt werktags von 7 bis 20 Uhr sowie sonn- und feiertags von 8 bis 20 Uhr.

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