Unterhaltsvorschuss

Sie erhalten für Ihr Kind auf Antrag den Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil nicht, niedriger als der Unterhaltsvorschussbetrag oder unregelmäßig gezahlt wird und wenn Sie das Kind in Ihrem Haushalt überwiegend ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei in Ihrem Haushalt sein. Sie haben nicht (erneut) geheiratet. 
Die Leistung kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil verstorben ist.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich maximal:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.

Zusammen mit dem Kindergeld (ab 1.1.2023: 250 €/Monat) deckt die Leistung den Mindestunterhalt des Kindes.

Gegenüber dem anderen Elternteil fordert der Freistaat Bayern Unterhalt in Höhe des Vorschusses zurück, sofern die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragt werden. Gerne können Sie für die Abgabe des Antrags telefonisch oder online einen Termin vereinbaren. 

Hinweise zur Terminvereinbarung:

  • Die Online-Terminreservierung steht unentgeltlich zur Verfügung.
  • Aufgrund von Doppelbuchungen und Absagen werden immer wieder kurzfristig Termine im Buchungsfenster frei. Bei dringenden Angelegenheiten lohnt sich also auch der Blick zwischendurch.
  • Die Nutzung ist personengebunden. Termine können nur zur persönlichen Wahrnehmung reserviert werden. Die Weitergabe an eine dritte Person ist daher nicht gestattet. Termine können nur durch die bei der Reservierung namentlich genannte Person selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Namen dieser Person wahrgenommen werden. Der Name der Person kann nachträglich nicht mehr geändert werden. 
  • Nach abgeschlossener Terminvereinbarung erhalten Sie einen Bestätigungslink per Email. Dieser muss innerhalb einer Stunde bestätigt werden.
  • Es kann einige Minuten dauern, bis Sie eine Bestätigungsmail vom Buchungssystem erhalten. Bitte nehmen Sie keine Doppelbuchungen vor!
  • Vereinbaren Sie nur Termine, die Sie auf jeden Fall wahrnehmen können. Sollte dies jedoch einmal nicht möglich sein, stornieren Sie bitte Ihren überflüssigen Termin mit dem in der Bestätigungsmail vorhandenen Link.
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Unterhaltsvorschuss - Buchstabe A,C,J,N,Q,U,V,W,X,Y,Z
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Weitere Informationen

Formulare

 

Wichtiger Hinweis:

Die Version in Leichter Sprache versteht sich nur als zusätzliche Informationsmöglichkeit und ersetzt kein Merkblatt! Maßgeblich bleibt das Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) mit den wesentlichen Inhalten und wichtigen Informationen.

Entstehende Kosten

Nach § 68 Nr. 14 SGB I gilt das UVG als besondere Teil des SGB. Somit gelten für die Durchführung des UVG das Erste und das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches (§30 Abs. 1 SGB I, § 1 SGB X). 

§64 Abs. 1 Satz 1 SGB X: 

Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 

Notwendige Unterlagen
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass des alleinerziehenden Elternteils
  • bei ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindern bzw. Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
  • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
  • ggf. Unterhaltstitel (z. B. aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil oder Beschluss)
  • ggf. Scheidungsurteil
  • ggf. bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
  • Nachweise über
  • Kindergeld
    • ggf. Unterhaltszahlungen
    • ggf. Mahnungen zu Unterhaltszahlungen
    • ggf. Jobcenterbescheide (bei Kindern ab 12 Jahren)
    • ggf. Halbwaisenrente
  • ggf. Bewilligungs-/Aufhebungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschussstellen
Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers