Niederlassungserlaubnis

Seit 01.01.2005 ist im Zuwanderungsgesetz vorgesehen, eine sog. Niederlassungserlaubnis -NE- (unbefristet und zweckungebunden) gem. § 9 AufenthG zu erteilen. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich ungebunden und enthält keine Nebenbestimmungen.

Die NE ersetzt die bisherigen unbefristeten Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz und die bisherige Aufenthaltsberechtigung.

Bei Ausländern, die nach altem Recht eine Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete AE besaßen, gilt diese als NE fort.

Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der NE. Dazu gehört: fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts, 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge geleistet oder vergleichbare Versicherungsleistungen erbracht, ausreichende Deutschkenntnisse, keine Ausweisungsgründe (Straftaten).

Weiterhin gibt es für bestimmte Fallkonstellationen wie z.B. anerkannte Asylberechtigte,  Hochqualifizierte oder Selbständige, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Erteilung einer NE.

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Ausländeramt
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Weitere Informationen

Zuständige Dienststelle
Gesetzliche Grundlagen
Entstehende Kosten

Gebühren in unterschiedlicher Höhe für Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln sowie sonstigen aufenthaltsrechtlichen Amtshandlungen (geregelt in der Aufenthaltsverordnung)

 

Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers