Meldeamt

An-, Ab- und Ummeldung (Wohnung)
  • Anmeldung (Wohnung)

Wenn Sie aus dem Bundesgebiet oder dem Ausland nach Passau ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen beim Bürgerbüro anmelden.
Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer im Bundesgebiet für eine weitere Wohnung gemeldet ist und nicht länger als 6 Monate eine weitere Wohnung bezieht.
Bei Personen, die im Ausland leben und in Deutschland keine Wohnung innehaben, besteht die Verpflichtung zur Anmeldung nach Ablauf von 3 Monaten.

Notwendige Unterlagen

  • Wohnungsgeberbestätigung
  • sämtliche Personalausweise und/oder Reisepässe aller anzumeldenden Personen
  • Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, bzw Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
  • ggf. Staatsangehörigkeitsnachweise (Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde)

Für Ihre Anmeldung bitten wir um persönliche Vorsprache beim Bürgerbüro. Bitte denken Sie auch daran, dass Ihr (deutscher) Personalausweis und/oder Reisepass auf den neuen Wohnsitz geändert werden muss.

Wohnungsgeberbestätigung:
Beim Einzug in eine Wohnung, beim Wegzug ins Ausland und in den Fällen der ersatzlosen Aufgabe einer Wohnung ist eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist zum Beispiel der Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet, oder die vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder
Stelle. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben, während Hausverwaltungen in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 elektronisch jeweils innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen.

Entstehende Kosten

Die Anmeldung der Wohnung ist gebührenfrei.

Gesetzliche Grundlagen

Wer seiner Verpflichtung zur Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann mit einer Verwarnung oder mit einem Bußgeld belegt werden.

 

  • Ummeldung (Wohnung)

Eine Ummeldung liegt immer dann vor, wenn auch die bisherige Wohnung sich in Passau befindet.
Die Ummeldung kann direkt beim Bürgerbüro vorgenommen werden.  Bei meldepflichtigen Personen vor dem 16. Lebensjahr ist die Ummeldung vom gesetzlichen Vertreter (in der Regel beide Eltern) vorzunehmen. Die Ausweise (Kinderpässe/Kinderausweise), sowie die Personalausweise bzw. Reisepässe der gesetzlichen Vertreter müssen vorgelegt werden.

Notwendige Unterlagen

  • sämtliche Personalausweise und/oder Reisepässe aller anzumeldenden Personen
  • Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, bzw Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
  • ggf. Staatsangehörigkeitsnachweise (Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde)
  • Wohnungsgeberbestätigung

Für Ihre Ummeldung bitten wir um persönliche Vorsprache beim Bürgerbüro. Bitte denken Sie auch daran, dass Ihr (deutscher) Personalausweis auf den neuen Wohnsitz geändert werden muss.

Wohnungsgeberbestätigung
Beim Einzug in eine Wohnung, beim Wegzug ins Ausland und in den Fällen der ersatzlosen Aufgabe einer Wohnung ist eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist zum Beispiel der Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet, oder die vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder
Stelle. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben, während Hausverwaltungen in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift oder gegenüber der Meldebehörde nach
Absatz 4 elektronisch jeweils innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen.

Wenn Sie die Fahrzeugpapiere mitbringen, kann auch das Fahrzeug auf die neue Adresse umgemeldet werden.

Entstehende Kosten

Ummeldung der Wohnung: gebührenfrei

Änderung der Adresse in den Kfz-papieren: 11,70 €

 

  • Abmeldung ins Ausland

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Deutschland bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abmelden. Die Abmeldepflicht gilt nicht für einen Umzug innerhalb Deutschlands.

Notwendige Unterlagen

  • sämtliche Personalausweise und/oder Reisepässe aller abzumeldenden Personen

Für Ihre Abmeldung bitten wir um persönliche Vorsprache beim Bürgerbüro. Bitte denken Sie auch daran, dass Ihr (deutscher) Personalausweis und/oder Reisepass geändert werden muss.

Entstehende Kosten

Die Abmeldung ist gebührenfrei.

Auskunfts- und Übermittlungssperre

Sie können Ihre Daten durch die Meldebehörde im Melderegister sperren lassen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass eine Weitergabe Ihrer Meldedaten an andere Personen eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit o. Ä. herbeiführt (Auskunftssperre).

Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten in bestimmteten Umfang zu widersprechen (Übermittlungssperren).

Die entsprechenden Hinweise finden Sie unter den Merkblättern.

  • Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre

Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt und eine Melderegisterauskunft ist von diesem Zeitpunkt an unzulässig. Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Für die bayerischen Meldebehörden wurde durch Verwaltungsvorschrift geregelt, dass für die Eintragung einer Auskunftssperre ein strenger Maßstab anzulegen ist. Um zu vermeiden, dass sich Schuldner durch eine Auskunftssperre dem Zugriff von Gläubigern entziehen, hat die Meldebehörde bei entsprechenden glaubhaften Anfragen von Gläubigern erneut zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auskunftssperre (noch) vorliegen.

Notwendige Unterlagen

Bei der Auskunftssperre müssen triftige Gründe / Tatsachen vorliegen, die Sie gegenüber Ihrer Gemeinde glaubhaft machen müssen. Die Sperre kann erst eingetragen werden, wenn eine entsprechende Überprüfung Ihrer Angaben durch die Gemeinde die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Bitte elgen Sie auch Unterlagen vor, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen und belegen können.

Entstehende Kosten

Die Auskunftssperre ist gebührenfrei.

Bemerkungen

Bei weiteren Wohnsitzen in anderen Gemeinden muss die Auskunftssperre auch bei diesen Gemeinden beantragt werden!

 

  • Beantragung einer Übermittlungssperre

Sofern Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen), an Presse oder Rundfunk, Alters- und Ehejubiläen und zur Herausgabe an Einwohnerbücher Ihrer Gemeinde oder ähnlichen Nachschlagewerken widersprechen wollen, können Sie dies bei Ihrer Meldebehörde schriftlich (Antrag auf Einrichtung von Übermittlungssperren) oder persönlich machen. Eine Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig.

Die Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde entsprechend eingetragen.

Sollten Sie mehrere Wohnungen haben, so wird die Übermittlungssperre - nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. In diesem Fall ist es notwendig, dass Sie bei allen Gemeinden, in welchen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.

Entstehende Kosten

Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei.

Bescheinigungen

In vielen Fällen benötigen Bürgerinnen und Bürger der Stadt amtliche Bescheinigungen aus dem Melderegister (z. B. Meldebescheinigung).

Sie können die benötigte Bescheinigung im Bürgerbüro beantragen oder Sie nutzen für die Beantragung einer Meldebescheinigung das Bürgerserviceportal.

Entstehende Kosten 

Die Gebühr für eine Bescheinigung beträgt 5 EUR. Bei Online-Beantragung ist der Dienst kostenlos. 

Die Ausstellung für Rentenzwecke ist gebührenfrei (bitte bringen Sie das entsprechende Formblatt oder Anforderung mit).

Briefwahl und Wählerverzeichnis

Sie können in den Bürgerbüros der Stadt Briefwahlunterlagen beantragen und - unter bestimmten Voraussetzungen - Einsícht ins Wählerverzeichnis nehmen.

Weiter Informationen zu den Wahlen finden Sie hier. 

Auskunft aus dem Melderegister
  • Gesamtauskunft

Auskunft über alle im Melderegister gespeicherten Daten einer Person

Die Gesamtauskunft wird nur an die jeweils Betroffenen erteilt.

  • Melderegisterauskunft

Einfache Melderegisterauskunft

Die Meldebehörde gibt Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner der Gemeinde an jedermann. Wegen Mißachtung der Meldepflichten stimmen die Meldeverhältnisse manchmal nicht mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen überein. Die Meldeauskunft gibt nur Auskunft über die im Register gespeicherten Meldeverhältnisse.

Ab 01.07.2013 ist aufgrund einer Ergänzung zum Art. 31 des Gesetzes über das Meldewesen die Erteilung einer Auskunft nur zulässig, wenn der Antragsteller erklärt, die Daten icht zu verwenden für Zwecke

  1. der Werbung oder
  2. des Adresshandels,

es sei denn, der Betroffene hat ihm gegenüber in die Übermittlung für jeweils diesem Zweck eingewilligt.

Erweiterte Melderegisterauskunft

Wird ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, werden auch weitere Daten, z. B. frühere Wohnanschriften, Tag und Ort der Geburt oder die Staatsangehörigkeit, mitgeteilt. Über die Erteilung dieser sogenannten erweiterten Melderegisterauskunft ist der Betroffene unverzüglich zu unterrichten, wobei ihm auch der Empfänger der Daten mitzuteilen ist. Die Unterrichtung unterbleibt jedoch, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er die Daten benötigt, um Rechtsansprüche zu verfolgen. Letzteres gilt z. B. für Inkasso-Firmen, die im Auftrag von jemanden Schuldner suchen.

Zusatzinformationen

Entstehende Kosten

Die Gebühr für eine Melderegisterauskunft beträgt 10 €.

Für Sie zuständigTelefonTelefaxZimmer
Meldeamt
+49 851 396-225 - -
Stadt Passau, Altes Rathaus

Rathausplatz 2
94032 Passau

Stadt Passau, Dienstleistungszentrum Passavia

Vornholzstr. 40

94036 Passau