Gaststättenrecht

Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz, § 2 Abs. 1 GastG:

Grundsätze:

Bei einer Getränke- und Speisenabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle oder der Beherbergung von Personen, ist das Gaststättengesetz einschlägig.

Eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz benötigt, wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben will.
Die Gaststättenerlaubnis wird raum- und personenbezogen erteilt. Somit kann eine Erlaubnis nur beantragt bzw. erteilt werden, wenn das Objekt bekannt ist. Es wird empfohlen, bereits vor Anpachtung eines Objekts mit dem zuständigen Ordnungsamt Kontakt aufzunehmen.

Der zukünftige Gastwirt muss keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sofern der Antragsteller aufgrund seiner Vorbildung (z.B. Kochlehre oder ähnliches) nicht befreit ist, ist jedoch eine eintägige Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau, zu besuchen. Im Rahmen dieses Kurses werden die grundlegenden Regelungen und Bestimmungen des Gaststättengesetzes sowie der einschlägigen schankanlagen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften vermittelt.

Erlaubnisverfahren:

Im Erlaubnisverfahren ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob

  • eine bereits bestehende Gaststätte in unverändertem Umfang und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll (= Fortführung, hier bitte vorher mit dem Ordnungsamt in Verbindung setzen) oder
  • beabsichtigt ist, eine Gaststätte neu zu errichten (= Neuerrichtung, hier beim Bauordnungsamt eine Baugenehmigung beantragen) bzw. eine bestehende Gaststätte in Größe, Raumaufteilung oder Funktionalität zu verändern (= Änderung, in diesem Fall muss ebenfalls eine Baugenehmigung beim Bauordnungsamt beantragt werden).

Antragstellung:

Der Gaststättenantrag (siehe Formulare) ist beim Ordnungsamt zu stellen.
 

Vorläufige Erlaubnis:

Bei unveränderter Fortführung eines Betriebes wird in der Regel eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für eine Neuerrichtung erteilt werden.

Endgültige Erlaubnis:

Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Fortführung ca. 3 Monate nach Antragstellung erteilt, sofern keine Hinderungsgründe bestehen.
Die endgültige Erlaubnis kann im Falle einer Neuerrichtung nach Baufreigabe durch das Bauordnungsamt der Stadt Passau und Antragstellung erteilt werden, sofern keine anderweitigen Hinderungsgründe bestehen.

Erlaubnisfreie Gaststätte

Befreiung von der Erlaubnispflicht des Gaststättengesetzes:

Eine Erlaubnispflicht des Gaststättengesetzes besteht z.B. nicht für Betriebskantinen, die Verpflegung von Fahrgästen in verschiedenen Verkehrsmitteln, die Abgabe von unentgeltlichen Kostproben und unter bestimmten Voraussetzungen für Betriebe des Lebens-mitteleinzelhandels.

In einem Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft können ohne Gaststättenerlaubnis

  • alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen´
  • an Stehgäste
  • während der Ladenöffnungszeiten verabreicht werden.

Sollte einer der genannten Punkte nicht auf Ihren Betrieb zutreffen, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.

Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes

Gaststättenrecht:

Erlaubnis zur Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes, § 12 Abs. 1 GastG

Grundsätze:

Für den vorübergehenden, zeitlich eng begrenzten Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Gestattung) aus besonderem Anlass (z.B. Stadtteilfest, Maibaumfeier, Weihnachtsmarkt, Jubiläumsfeiern, Vereinsfeste, u.ä.) besteht die Möglichkeit, für beschränkte Zeit und auf Widerruf eine vereinfachte Erlaubnis, eine sogenannte Gestattung, zu erhalten. Eine kostenlose Abgabe der Speisen und Getränke hat nicht automatisch eine Erlaubnisfreiheit zur Folge. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob mit der Abgabe ein gewerbliches Interesse verbunden ist.

Erlaubnisverfahren:

Die Gestattung kann mit dem angebotenen Antrag bei der Gewerbeabteilung des Ordnungsamtes der Stadt Passau auch per eMail beantragt werden. Sie können den Antrag auch ausdrucken und ausgefüllt mitbringen, oder schicken Sie ihn einfach mit der Post. In jedem Fall sollten Sie den Antrag aber frühzeitig (mindestens 2-4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung) stellen, damit alle möglichen Fragen geklärt werden können!

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Gaststättenrecht
+49851 396-134+49851 396-131207

Weitere Informationen

Gesetzliche Grundlagen
Entstehende Kosten

Gaststättenantrag:

Die einmalige Erlaubnisgebühr beträgt derzeit zwischen 50,- € und 5.000,- € (die Erlaubnisgebühr berechnet sich anhand der Gastraumgröße sowie der Betriebsart).

vorübergehende Gestattung: 

Die Erlaubnisgebühr beträgt derzeit zwischen 25,- Euro und 1.750,- Euro.

Notwendige Unterlagen
  • behördliches Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung des Finanzamtes, dass derzeit keine Steuerschulden bestehen
  • Bescheinigung des Vollstreckungsgerichts über die Zuverlässigkeit
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis im Online-Vollstreckungsportal
  • Belehrung nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz
  • Unterrichtungsnachweis der IHK
  • Pachtvertrag
  • Grundrissplan oder -skizze mit genauen Größenangaben (Quadratmeter)
  • ggf. Nachweis über Speiseresteentsorgung
  • Bestätigung über evtl. Einbau eines Fettabscheiders

 

Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers