Gewerberecht

Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Gewerbeanzeige:

Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (z.B. Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung, Gaststätte) deren Beginn, Veränderung oder Beendigung anzuzeigen.

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des meldepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
Für die Gewerbemeldungen sind einheitliche Vordrucke vorgeschrieben (s.u.).

Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betriebssitz im Stadtgebiet Passau).

Neben der Gewerbeanzeige ist für verschiedene Tätigkeiten zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich.

Bewachungsgewerbe

Gaststättenrecht:

Erlaubnis zur Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes, § 12 Abs. 1 GastG

Grundsätze:

Für den vorübergehenden, zeitlich eng begrenzten Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Gestattung) aus besonderem Anlass (z.B. Stadtteilfest, Maibaumfeier, Weihnachtsmarkt, Jubiläumsfeiern, Vereinsfeste, u.ä.) besteht die Möglichkeit, für beschränkte Zeit und auf Widerruf eine vereinfachte Erlaubnis, eine sogenannte Gestattung, zu erhalten. Eine kostenlose Abgabe der Speisen und Getränke hat nicht automatisch eine Erlaubnisfreiheit zur Folge. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob mit der Abgabe ein gewerbliches Interesse verbunden ist.

Erlaubnisverfahren:

Die Gestattung kann mit dem angebotenen Antrag bei der Gewerbeabteilung des Ordnungsamtes der Stadt Passau auch per eMail beantragt werden. Sie können den Antrag auch ausdrucken und ausgefüllt mitbringen, oder schicken Sie ihn einfach mit der Post. In jedem Fall sollten Sie den Antrag aber frühzeitig (mindestens 2-4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung) stellen, damit alle möglichen Fragen geklärt werden können!

Reisegewerbekarte

Eine Reisegewerbetätigkeit liegt dann vor, wenn jemand ohne vorherige Bestellung durch den Kunden außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung

  • Waren anbietet und/oder
  • Bestellungen auf Waren aufsucht und/oder
  • Waren verkauft und/oder
  • Leistungen anbietet und/oder
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt.

Die Reisegewerbekarte berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet.

Spielhallen

Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder des § 33d Abs. 1. Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, ist erlaubnispflichtig.

Für Sie zuständigTelefonTelefaxZimmer
Gewerberecht
+49851 396-423+49851 396-131206

Weitere Informationen

Gesetzliche Grundlagen
Entstehende Kosten

Gewerbeanmeldung:

Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung einer natürlichen Person beträgt 35,-- €, für eine juristische Person 45,-- €. Eine Erweiterung der Tätigkeit bzw. Verlegung kostet für natürliche Personen 25,-- €; für eine juristische Person 35,-- € und eine Gewerbeabmeldung für eine natürliche Person 25,-- € und für eine juristische Person 35,-- €. Sie können bei uns in bar oder mit Scheckkarte bezahlen.

Reisegewerbekarte:

Für eine unbefristet erteilte Reisegewerbekarte wird eine Gebühr von 125,-- € erhoben.

Für die Erweiterung bzw. Verlängerung der bereits erteilten Reisegewerbekarte wird eine Gebühr von 38 € erhoben.

Notwendige Unterlagen

Gewerbeanmeldung:

  • Personalausweis oder Reisepass zur Überprüfung der Personalien,
  • bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten,
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug,
  • bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.

Bewachungsgewerbe: 

  • Behördliches Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
  • Nachweis über die vorgeschriebene Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung
  • Nachweis über die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten und über einen ausreichenden Versicherungsschutz,
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister

Reisegewerbekarte:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen bei Wohnsitzgemeinde, Belegart "0")
  • Reisegewerbekarte, falls diese schon vorhanden ist
  • Bei Schaustellergewerbe: Haftpflichtversicherungsnachweis

Spielhallen:

  • behördliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Bescheinigung des Finanzamtes, dass steuerlich keine Bedenken bestehen
  • Pachtvertrag (ggf. Baugenehmigung) mit Grundrissplan
  • Gewerbeanmeldung
  • Aufstellererlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO