Familiennachzug

Geregelt ist der Familiennachzug zu Deutschen oder zu Ausländern. (§§ 27 bis 36 AufenthG)

Die Bestimmungen über den Familiennachzug setzen ein Aufenthaltsrecht desjenigen Ausländers, zu dem der Nachzug erfolgt, voraus. Eine im Rahmen des Familiennachzugs erteilte AE ist zunächst vom Zweck der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft abhängig; sie kann sich zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht entwickeln.

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