Kirchenaustritte

Nach Art. 2 Abs. 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts), kurz Kirchenaustritt genannt, zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen notariellen bzw. notariell beglaubigten Erklärung.

Die Erklärung ist beim Standesbeamten Ihres Hauptwohnsitzes abzugeben.

Das Standesamt Passau nimmt Erklärungen über Kirchenaustritte nur nach vorheriger Terminvereinbarung entgegen. 

Die Erklärung über den Kirchenaustritt:

  1. Der Austritt muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden.
  2. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss ein Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie bzw. der Notar anschließend an das Standesamt weiterleiten.

Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder E-Mail usw. an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden!

Wird die Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung.

 

Bemerkungen

Für den Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Institution auf.

Der Standesbeamte ist für Eintrittserklärungen in keinem Fall zuständig!

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Für Sie zuständigTelefonTelefaxZimmer
Standesbeamte
+49851 396-264, 217, 246, 251+49851 396-258309, 311 - 313

Weitere Informationen

Zuständige Dienststelle
Gesetzliche Grundlagen

Ihre Erklärung über den Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist, bei persönlicher Erklärung vor dem Standesbeamten also sofort.

Zuständiger Standesbeamter ist der Standesbeamte Ihres Hauptwohnsitzes!

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).

Entstehende Kosten

Die Gebühr beträgt derzeit 35,00 €.

Diese Gebühr ist auch für die Bescheinigung eines schriftlich erklärten notariellen Austrittes zu entrichten.

Die fällige Gebühr kann in bar oder per ec-Karte entrichtet werden.

Notwendige Unterlagen
  • Ausweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass)