Umtauschpflicht für unbefristete Kartenführerscheine und Papierführerscheine in einen EU-Kartenführerschein
Führerscheine sollen künftig EU-weit fälschungssicher und einheitlich sein. Aufgrund dessen wurde mit der EU-Richtlinie 2006/126/EG u.a. eine europaweite Umtauschpflicht für unbefristete Kartenführerscheine und Papierführerscheine (rosa/grau) eingeführt.
Sollten Sie im Besitz eines unbefristeten Kartenführerscheins oder eines Papierführerscheins, sein, finden Sie anbei jeweils Tabellen, an denen Sie sich orientieren können, bis wann Sie Ihren Führerschein umgetauscht haben müssen:
1. Inhaber eines Papierführerscheins
Wenn Sie einen Papierführerschein (ausgestellt bis 31.12.1998) besitzen, richtet sich der Zeitraum Ihrer Umtauschpflicht nach Ihrem Geburtsjahr:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
2. Inhaber eines unbefristeten Kartenführerscheins
Wenn Sie im Besitz eines noch unbefristeten Kartenführerscheins sind, richtet sich der Zeitraum Ihrer Umtauschpflicht nach dem Ausstellungsjahr Ihres Führerscheins.
Hinweise: Sie besitzen einen unbefristeten Kartenführerschein, wenn Sie auf der Vorderseite Ihres Führerscheins unter Nr. 4b kein Ablaufdatum, sondern „-„ eingetragen haben.
Ihr Ausstellungsdatum finden Sie ebenfalls auf der Vorderseite Ihres Führerscheins unter Nr. 4a, hier ist das Ausstellungsjahr relevant.
Für Besitzer eines unbefristeten Kartenführerscheins, welche vor 1953 geboren sind, gilt nicht die folgende Tabelle, hier gilt der Zeitraum für die Umtauschpflicht bis 19.01.2033.
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Zur Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- ein Ausweisdokument
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate)
- Ihren Führerschein im Original
und zusätzlich bei Umtausch eines Papierführerscheins:
- eine Karteikartenabschrift von der jeweiligen Behörde, welche Ihnen Ihren Führerschein ausgestellt hat (nicht notwendig bei Ausstellung durch die Stadt Passau oder das Landratsamt Passau). Diese lässt sich per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragen. Lassen Sie sich die Karteikartenabschrift direkt nach Hause schicken.
Sonstige Hinweise:
- Ihnen werden bei Umtausch eines Papierführerscheins keine Berechtigungen aus Ihren Alt-Klassen entfernt. Der Führerschein wird grundsätzlich identisch ohne Prüfungen umgetauscht. Eine Ausnahme kann leidglich die Klasse 2 darstellen.
- Beim Umtausch eines Papierführerscheins muss für die Übertragung der Klasse T ein schriftlicher Nachweis erbracht werden (z.B. Nachweise (Mit-)Arbeit auf land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb, Bauhof, Gärtnerei, Winterdienst, etc.).
- Ihr „alter“ Führerschein darf nach dem Umtausch behalten werden, er wird jedoch entwertet.
- Wenn Sie einem Jahrgang vor 1953 angehören, müssen Sie Ihr Führerscheindokument erst bis zum 19.01.2033 umtauschen lassen, unabhängig davon, ob Sie noch einen Papierführerschein oder bereits einen unbefristeten Kartenführerschein besitzen.
- Die Umtauschpflicht betrifft Sie nicht, wenn Sie bereits einen Kartenführerschein mit Ablaufdatum besitzen. (Das für Sie demnach geltende Ablaufdatum finden Sie auf der Vorderseite Ihres Führerscheins unter Nr. 4b)
Der Umtausch kostet Sie aktuell zwischen 25,30 € und 30,40 €. Der neue Kartenführerschein ist entweder bei uns abzuholen oder wird Ihnen per Einwurfeinschreiben von der Bundesdruckerei direkt nach Hause geschickt (antragsabhängig).
Bitte beantragen Sie Ihren Umtausch Ihrem Geburtsdatum bzw. dem Ausstellungsjahr Ihres Führerscheins entsprechend rechtzeitig. Es ist ab Antragstellung mit einer Bearbeitungszeit von durchschnittlich vier Wochen zu rechnen.
Wenn Sie im Stadtgebiet Passau wohnen und aktuell von der Umtauschpflicht betroffen sind, vereinbaren Sie gerne online einen Termin bei uns:

(Hinweis: Eine Antragstellung ist auch auf dem Postweg möglich)