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Finanzen

Grundsteuer

Die Grundsteuer besteuert den Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes. Die Höhe der Grundsteuer wird in einem 3-stufigen Verfahren ermittelt. In den ersten beiden Schritten wird von der Bewertungsstelle des Finanzamts der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag ermittelt. Die Stadt Passau setzt dann die Höhe der jährlichen Grundsteuer fest. Die Grundsteuer ist in der Regel in 4 Raten zur Mitte des jeweiligen Kalendervierteljahres fällig (15.02. / 15.05 / 15.08. / 15.11).

Bei Neubauten, Umbauten oder Abriss von Gebäuden ist zunächst der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt fortzuschreiben. Erst danach ergeht von der Stadt Passau ein neuer Grundsteuerbescheid. Gleiches gilt, wenn ein bestehendes Grundstück oder eine Wohnung verkauft wird. Zu beachten ist, dass sämtliche Fortschreibungen immer nur zum 01.01. des Folgejahres durchgeführt werden. D. h. bei einem Verkauf von Grundstücken oder Wohnungen ist der Alteigentümer noch für das ganze Jahr steuerpflichtig, in dem der Verkauf (Lastenübergang) erfolgt ist.

Die aktuellen Grundsteuerhebesätze in der Stadt Passau betragen:

  • für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) 300 %
  • für die Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke)   390 %

Sie werden jährlich in der Haushaltssatzung der Stadt Passau festgesetzt. Weitere Rechtsgrundlagen für die Grundsteuer sind das Bewertungs- und das Grundsteuergesetz.


 Information zur Reform der Grundsteuer

Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.
Für Personen, die am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern waren, gilt folgendes:
Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Hierzu wird durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 öffentlich aufgefordert. Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.

Nähere Informationen des Bayerischen Landesamtes für Steuern können hier abgerufen werden

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