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Grenzenlos lebenswert

Festgesetztes Überschwemmungsgebiet im Stadtgebiet Passau

Seit 01.01.2008 besteht aufgrund entsprechender Vorschriften der Wassergesetze eine gesetzliche Pflicht, Überschwemmungsgebiete an Gewässern oder Gewässerabschnitten mit Schadenspotential festzusetzen. 

Für die Gewässer I. Ordnung (Donau, Inn und Ilz) im Stadtgebiet Passau wurde das Überschwemmungsgebiet vom Wasserwirtschaftsamt (WWA) Deggendorf als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde berechnet bzw. ermittelt.

Als Grundlage für die Bestimmung der Überschwemmungsgebietsgrenzen wurde das Hochwasserereignis vom Juni 2013 herangezogen, das im Bereich der Stadt Passau als über-100-jährliches Ereignis einzustufen ist, an Teilstrecken des Inn das Hochwasser von 1954. Durch die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets mit dem Umgriff des Hochwasserereignisses vom Juni 2013 wird ein bedeutender Sicherheitsgewinn für die bauliche Nutzung erreicht. Auch im rechtlichen Vollzug erlaubt die Festsetzung eine umfassende und konsequente Beurteilung und ist zum Beispiel für die künftige Verhinderung von durch Heizungsanlagen verursachte Schäden unerlässlich.

Der Stadtrat der Stadt Passau hat am 27.07.2015 die Überschwemmungsgebietsverordnung einschließlich der dazugehörigen Pläne beschlossen.
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Passau am 05.08.2015 gilt dieses Überschwemmungsgebiet ab dem 06.08.2015 als festgesetzt.

Der Verordnungstext mit dem zugehörigen Kartenmaterial ist hier aufgeführt.

Darüber hinaus sind Wildbachgefährdungsbereiche zwingend gem. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vorläufig zu sichern bzw. festzusetzen.
Der nachfolgend betrachtete Abschnitt des Mühltalbaches liegt innerhalb eines Gebietes mit signifikantem Hochwasserrisiko und wurde daher mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 20 vom 21.09.2011 vorläufig gesichert. Diese vorläufige Sicherung endet mit Ablauf von fünf Jahren und wird mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 25 am 14.09.2016 um weitere zwei Jahre bis zum 20.09.2018 verlängert.

Der Erläuterungsbericht mit dem zugehörigen Kartenmaterial ist hier aufgeführt: 

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorläufigen Sicherung kraft Gesetzes besondere Pflichten gelten. So sind Heizölverbraucheranlagen ab einem Fassungsvermögen von 1000 Litern, die im Bereich eines vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes bzw. Wildbachgefährdungsbereiches liegen, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einmalig durch Sachverständige nach § 18 VAwS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe) überprüfen zu lassen.

Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind im Internet unter der Adresse
http://www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/informationsdienst/index.htm unter der Rubrik IÜG (Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern) dokumentiert.
Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten.

Weitere Hinweise zur Vorsorge bei Hochwasser:

Der Gesetzgeber hat in die Hochwasserschutzgesetze nun auch die Pflichten jedes Einzelnen zur Vorsorge bei Hochwasser oder bei ansteigendem Grundwasser aufgenommen. 

Hinweise dazu finden Sie in den folgenden Veröffentlichungen:

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