Besuchsbeschränkungen für Senioren- und Behinderteneinrichtungen
Entsprechend der 3. Allgemeinverfügung zum Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten für vollstationäre Einrichtungen der Pflege, Altenheime und Seniorenresidenzen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (auch Werkstätten) sowie für ambulant betreute Wohngemeinschaften folgende Regelungen:
Regelungen für Besucher
Testpflicht:
Besuchern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn sie
- über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen, wobei die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines PCR-Tests oder POC-Antigentests höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein darf und die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen muss, oder
- in der Einrichtung unter Aufsicht einen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
FFP2-Maskenpflicht:
Innerhalb der Einrichtung gilt für Besucher die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Die in § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 der geltenden BayIfSMV normierten Ausnahmen bleiben unberührt.
Sterbegleitung:
Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
Regelungen für Mitarbeiter
Testpflicht:
Die Ausgestaltung der präventiven Testpflicht für das Personal ist künftig abhängig vom amtlich bekanntgemachten Inzidenzwert.
- Inzidenzwert unter 100:
Die Einrichtungen haben in das nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV erforderliche Schutz- und Hygienekonzept ein Testkonzept zu integrieren, das insbesondere die regelmäßige Testung der Beschäftigten der Einrichtung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – auch unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben – vorsieht. - Inzidenzwert über 100:
Nach der 12. BayIfSMV trifft die Stadt Passau, als zuständige Kreisverwaltungsbehörde, die Regelungen für die Personaltestungen.
Grundsätzlich besteht demnach gemäß Ziffer 1.6 der geltenden Allgemeinverfügung für sämtliche Beschäftigte eine Testpflicht an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind.
Ausgenommen hiervon sind solche Beschäftigte, bei denen die Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Von der Testpflicht ferner ausgenommen sind die Beschäftigten, die innerhalb der letzten drei Monate nachweislich durch PCR-Test an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erkrankt waren.
FFP2-Maskenpflicht:
Für die Beschäftigten gilt die FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohner sind.
Die in § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 der geltenden BayIfSMV normierten Ausnahmen bleiben unberührt.
Weiterhin gilt:
Einschränkungen können durch die Einrichtungen zum Schutz der Bewohner vor unzumutbaren Beeinträchtigungen weiter erteilt werden (Art. 5 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz)