Handels- und Dienstleistungsbetriebe
Aktuell gelten in der Stadt Passau die Regelungen für eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200.
Entsprechend der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten folgende Regelungen:
Handel:
7-Tage-Inzidenz über 200
Die Öffnung von für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften (z. B. Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Drogerien, Tankstellen) ist erlaubt. Für die sonstigen Ladengeschäfte des Einzelhandels (z. B. Baumärkte, Buchhandlungen) ist wie bisher nur die Abholung vorbestellter Waren (sog. „click & collect“) möglich.7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200
Die Ladengeschäfte, die nicht regulär öffnen dürfen, können „click & meet“ anbieten, d. h. für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum öffnen. Dabei darf die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche sein. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
Zusätzlich muss der Kunde hier vor Einlass einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vor dem Termin vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests unter Aufsicht vor Ort oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Der vor Ort unter Aufsicht genommene Selbsttest berechtigt lediglich zum Betreten des einen Ladengeschäfts, da kein Testnachweis erstellt werden kann. Das Testangebot in der Stadt Passau finden Sie hier. 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100
Die Ladengeschäfte, die nicht regulär öffnen dürfen, können „click & meet“ anbieten. Dabei darf die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche sein. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. 7-Tage-Inzidenz unter 50
Eine Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist – wie bisher – unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) zulässig.
Es besteht eine FFP2-Maskenpflicht für Kunden in Ladengeschäften (z.B. in Lebensmittelgeschäften, Banken und Tankstellen), bei der Abholung von vorbestellten Waren (click&collect), bei der Abholung von Essen "To Go" und bei der Abholung von bestellten Büchern und Medien in Bibliotheken und Archiven; konkret in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen. Dienstleistungen:
Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie zum Beispiel Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe sind untersagt.
Abweichend dürfen die Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege angeboten werden.