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Grenzenlos lebenswert

Anmeldung (Wohnung)

Wenn Sie aus dem Bundesgebiet oder dem Ausland nach Passau ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen beim Bürgerbüro anmelden.
Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer im Bundesgebiet für eine weitere Wohnung gemeldet ist und nicht länger als 6 Monate eine weitere Wohnung bezieht.
Bei Personen, die im Ausland leben und in Deutschland keine Wohnung innehaben, besteht die Verpflichtung zur Anmeldung nach Ablauf von 3 Monaten.

Anschrift

Bürgerbüro Stadt Passau, Dienstleistungszentrum Passavia

Adresse in Karte anzeigen

Vornholzstr. 40

94036 Passau

Telefon: +49 (0) 851/396-100

E-Mail: buergerbuero@passau.de

Öffnungszeiten

Eine Vorsprache ohne Termin ist möglich.
Zur Vermeidung von Wartezeiten wird eine Terminvereinbarung empfohlen, diese ist online möglich.


Montag, Dienstag: 7:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch, Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 7:30 bis 17:00 Uhr

Bürgerbüro Stadt Passau, Altes Rathaus

Adresse in Karte anzeigen

Rathausplatz 2

94032 Passau

Telefon: Telefon:+49 (0) 851/396-225

E-Mail: buergerbuero@passau.de

Öffnungszeiten

Termine nach Online-Vereinbarung!
In begrenztem Umfang auch Vorsprachen ohne Termin möglich. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird Terminvereinbarung jedoch dringend empfohlen.

Montag, Dienstag: 7:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch, Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 7:30 bis 17:00 Uhr

Notwendige Unterlagen

Wohnungsgeberbestätigung
sämtliche Personalausweise und/oder Reisepässe aller anzumeldenden Personen
Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, bzw Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
ggf. Staatsangehörigkeitsnachweise (Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde)

Für Ihre Anmeldung bitten wir um persönliche Vorsprache beim Bürgerbüro. Bitte denken Sie auch daran, dass Ihr (deutscher) Personalausweis und/oder Reisepass auf den neuen Wohnsitz geändert werden muss.

Wohnungsgeberbestätigung:
Beim Einzug in eine Wohnung, beim Wegzug ins Ausland und in den Fällen der ersatzlosen Aufgabe einer Wohnung ist eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist zum Beispiel der Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet, oder die vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder
Stelle. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben, während Hausverwaltungen in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift oder gegenüber der Meldebehörde nach
Absatz 4 elektronisch jeweils innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen.

Entstehende Kosten

Die Anmeldung der Wohnung ist gebührenfrei.

Gesetzliche Grundlagen

Wer seiner Verpflichtung zur Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann mit einer Verwarnung oder mit einem Bußgeld belegt werden.

Formulare

Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers

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