
Sozialhilfe
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Soziales und Senioren beraten Sie gerne in Fragen der Sozialhilfe, der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
Die Leistungen der Sozialhilfe umfassen ein großes Aufgabenspektrum, wie zum Beispiel die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie der Hilfe bei Behinderung, oder Pflegebedürftigkeit.
Die Grundsicherung im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII stellt den Bedarf für den Lebensunterhalt für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sicher, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, setzt also voraus dass Bedürftigkeit vorliegt.
Über grundsätzliche Ansprüche sowie über die von uns benötigten Unterlagen informieren wir Sie gerne bei einem persönlichen Gespräch.
Für Vorsprachen beim Sozialamt wird um vorherige telefonische Terminvereinbarung gebeten!
WICHTIG:
Sofern Sie Hilfe in einer Einrichtung wie Pflegeheimen usw. benötigen, ist grundsätzlich der Bezirk Niederbayern Ihr Ansprechpartner.
Weitere Auskünfte und Ansprechpartner im Amt für Soziales und Senioren der Stadt Passau:
Anschrift
Stadt Passau, Dienstleistungszentrum Passavia
Vornholzstr. 40
94036 Passau
Telefon: +49 (0) 851/396-0
E-Mail: poststelle@passau.de
Öffnungszeiten:
Zugang zum Gebäude: Montag, Dienstag 07.30-16.00 Uhr, Mittwoch, Freitag 07.30-12.00 Uhr, Donnerstag 07.30-17.00 Uhr. Teilweise Termine nur nach telefonischer Vereinbarung. Bitte halten Sie mit der jeweiligen Dienststelle Rücksprache.
Hinweis:
Personen, die direkt aus einem ausgewiesenen Risikogebiet* nach Passau eingereist sind, werden nur bedient, wenn sie nachweisen können, dass eine Ausnahme nach der Einreise-Quarantäne-Verordnung greift, insbesondere:
• Vorliegen eines negativen Corona-Tests welcher höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen wurde
• Dauer des Auslandsaufenthalts betrug weniger als 48 Stunden
Ist ein Nachweis nicht möglich, werden diese Personen der Gebäude verwiesen.
Für Sie zuständig
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Jürgen
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Robert
Schießl
Sachbearbeiter
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