Die Schulverwaltung Passau
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung der Stadt Passau sind stets bemüht, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben so bürgerfreundlich und serviceorientiert wie möglich das Optimale für das schulische Wohlergehen der Familien in Passau zu erreichen. Schließlich stellt das spätere Berufsleben, aber auch bereits die weitere schulische oder universitäre Ausbildung immer höhere Anforderungen.
Die Schulverwaltung der Stadt Passau hat diverse Zuständigkeiten, die sich einerseits aus der Sachaufwandsträgerschaft zahlreicher Schulen verschiedenster Schularten ergeben, andererseits aber auch aus gesetzlichen Vorschriften, die sich auf den Wohnort des Schulkindes bzw. der Eltern stützen.
Im Wesentlichen übt die Schulverwaltung folgende Themenbereiche aus:
- Allgemeine Angelegenheiten der Schulträgerschaft
- Gastschulverhältnisse
- Mitwirkung bei der Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen und Sprengeln
- BAföG und Meister-BAföG (Studierende bitte an Studentenwerk im Studienort wenden)
- Beschaffung und Verwaltung der Lehr- und Lernmittel, sowie Mitwirkung bei Schulbaumaßnahmen einschließl. Schulsportstätten und Hausmeisterwohnungen
- Schulentwicklungsplanung
- Schülerbeförderung
- Schulzwang
- Verwaltung der Schulgebäude, Schulsportstätten und sonstige Schuleinrichtungen
Informationen finden Sie in der Schulverwaltung der Stadt Passau.
Anschrift
Stadt Passau, Neues Rathaus
Rathausplatz 3
94032 Passau
Telefon: +49 (0) 851/396-0
E-Mail: schulen@passau.de
Öffnungszeiten:
Zugang zum Gebäude von Montag - Donnerstag 08.00-16.00 Uhr und Freitag 08.00-12.00 Uhr. Teilweise Termine nur nach telefonischer Vereinbarung. Bitte halten Sie mit der jeweiligen Dienststelle Rücksprache.
Hinweis:
Personen, die direkt aus einem ausgewiesenen Risikogebiet* nach Passau eingereist sind, werden nur bedient, wenn sie nachweisen können, dass eine Ausnahme nach der Einreise-Quarantäne-Verordnung greift, insbesondere:
• Vorliegen eines negativen Corona-Tests welcher höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen wurde
• Dauer des Auslandsaufenthalts betrug weniger als 48 Stunden
Ist ein Nachweis nicht möglich, werden diese Personen der Gebäude verwiesen.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner
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Kessel
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