Rechtliches
Ehename, getrennte Namensführung oder ein Doppelname - wer die Wahl hat, hat die Qual.
Ein kleiner Auszug aus dem Familiennamensrecht soll Ihnen bei Ihrer Entscheidung helfen:
In Deutschland können die Ehegatten bei der Eheschließung oder später den Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Familiennamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen, dem gemeinsamen Familiennamen, bestimmen. Diese einmal getroffene Namenswahl ist gut zu überlegen, da sie unwiderruflich ist. Kinder aus der Ehe erhalten den Ehenamen der Eltern.
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch eine entsprechende Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung geführten Familiennamen hinzufügen (voranstellen oder anfügen) und damit für seine Person einen Doppelnamen führen. Ein späterer Widerruf der Anfügung oder Voranstellung ist möglich, eine erneute Hinzufügung aber ausgeschlossen.
Zusätzliche Wahlmöglichkeiten bestehen unter Umständen, wenn einer der Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.
Treffen Sie keine gemeinsame Bestimmung, behalten Sie beide den bisherigen Familiennamen (= getrennte Namensführung). Wird das erste Kind geboren, muss bei getrennter Namensführung der Eltern bestimmt werden, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Im Einzelfall steht Ihnen selbstverständlich Ihr Standesamt jederzeit für weitere Fragen oder eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Eheliches Güterrecht – Heiraten mit Köpfchen
Wenn es Ihnen auch schwer fällt, gerade im Trubel der Hochzeitsvorbereitungen daran zu denken: Ein Ehevertrag und eine entsprechende anwaltliche Beratung können viele Unklarheiten beseitigen und unangenehmen Überraschungen vorbeugen. Wir geben Ihnen für alle Fälle nachfolgend einen kleinen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten zur Regelung Ihres Vermögens anlässlich Ihrer Eheschließung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Formen des ehelichen Güterrechts:
den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
die Gütertrennung
die Gütergemeinschaft
Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben.
Das Wesen der Zugewinngemeinschaft liegt darin, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht zu einem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten verbunden wird. Jeder Ehegatte bleibt also Eigentümer der Vermögenswerte, die bei der Eheschließung bereits vorhanden sind und die er gewissermaßen in die Ehe mitbringt. Auch Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt, gehört ihm allein, sofern nicht der Sonderfall des gemeinsamen Erwerbs vorliegt. Demzufolge kann auch jeder Ehegatte über die ihm gehörenden Vermögensgegenstände grundsätzlich allein verfügen. Der Zustimmung seines Ehepartners bedarf er ausnahmsweise allerdings dann, wenn er Rechtsgeschäfte (Verpflichtungen oder Verfügungen) über sein gesamtes Vermögen oder einzelne Gegenstände des ehelichen Haushaltes vornehmen möchte. Für eigene Schulden haftet der Ehepartner nur in Ausnahmefällen.
Die Zugewinngemeinschaft wird einerseits durch den Tod eines Ehepartners beendet, andererseits beispielsweise aber auch durch Scheidung, Aufhebung der Ehe oder vertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes (Gütertrennung, Gütergemeinschaft).
Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinnausgleich dadurch herbeigeführt, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Endet die Zugewinngemeinschaft auf andere Weise, etwa durch Scheidung, so wird der Zugewinn dadurch ausgeglichen, dass dem Ehegatten, der keinen oder nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat, eine schuldenrechtliche Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses des anderen Ehegatten zusteht. Nicht ausgleichspflichtig ist dabei das Vermögen, das ein Ehepartner während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft erhalten hat.
Die Gütertrennung ist ein Güterstand, bei dem keine güterrechtlichen Bindungen des Ehegatten bestehen. Erforderlich ist ein von einem Notar beurkundeter Ehevertrag. Das Vermögen beider Ehegatten bleibt rechtlich getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst und unterliegt keinen Beschränkungen. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft kann jeder Ehegatte daher auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten Rechtsgeschäfte über sein gesamtes Vermögen oder ihm gehörende Haushaltsgegenstände tätigen. Ein Zugewinnausgleich entfällt. Lediglich der gesetzliche Anspruch auf Unterhalt bleibt bestehen, sofern dieser im Ehevertrag nicht rechtswirksam ausgeschlossen ist.
Die Gütergemeinschaft, die ebenfalls einen von einem Notar zu beurkundeten Ehevertrag erfordert, zeichnet sich dadurch aus, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau mit Abschluss des Ehevertrages gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) beider Ehegatten werden. Zum Gesamtgut gehört auch, was der Ehemann oder die Ehefrau während der Gütergemeinschaft erwirbt. Vom Gesamtgut ausgenommen sind das sondergut und das Vorbehaltsgut eines jeden Ehegatten. Sondergut sind die Gegenstände, die durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden können, wie etwa unpfändbare Unterhaltsansprüche. Vorbehaltsgut sind die Gegenstände, die im Ehevertrag oder bei einer Zuwendung ausdrücklich vom Gesamtgut ausgenommen wurden. Sondergut und Vorbehaltsgut werden von jedem Ehegatten selbstständig verwaltet. Wem die Verwaltung des Gesamtgutes obliegen soll, können die Ehegatten im Ehevertrag bestimmen. Wird insoweit keine Regelung getroffen, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. Wird die Gütergemeinschaft beendet, muss, sofern nicht im Ehe-vertrag anders vereinbart, das Gesamtgut unter den Partnern aufgeteilt werden. Bei der Wahl des Güterstandes der Gütergemeinschaft sollte beachtet werden, dass es sowohl bei der Verwaltung wie auch bei einer späteren Auseinandersetzung des Gesamtgutes Komplikationen geben kann. Zudem besteht bei der Gütergemeinschaft das hohe Risiko der Schuldenhaftung.
Vertragliche Regelungen werden gemacht, damit sich die Partner gut vertragen. Auch wenn Sie anlässlich Ihrer Hochzeit nicht daran denken, wird es doch in Ihrer Ehe Situationen geben, in denen das Sich-Vertragen schwer fällt. In diesen Fällen finden Sie – kostenfrei – in den Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen der beiden Kirchen kompetente Ansprechpartner.